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PiR Nr. 5 vom Seite 160

Stetige Ausübung des Aktivierungswahlrechts für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB?

Dr. Andreas Haaker und und Dr. Jens Freiberg

Die handelsrechtliche Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist im Grundsatz mit den Regelungen des IAS 38 vergleichbar. Doch es gibt Unterschiede: Zum einen ist ein handelsrechtlicher Vermögensgegenstand nicht mit einem Vermögenswert nach IFRS gleichzusetzen. Zum anderen besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein explizites Aktivierungswahlrecht. Hier stellt sich die Frage nach der Reichweite des Stetigkeitsprinzips (§ 246 Abs. 3 HGB).

Pro

Für die handelsrechtliche Aktivierung muss ein selbständig verwertbarer Vermögensgegenstand vorliegen. Dies ist der Fall, wenn ein immaterieller Wert durch

  • Veräußerung,

  • Einräumung eines Nutzungsrechts (z. B. Lizenz),

  • bedingten Verzicht und/oder

  • im Wege der Zwangsvollstreckung

gegenüber Dritten direkt in Geld transformierbar ist (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007, S. 163). Ist diese Vermögensgegenstandseigenschaft hinsichtlich eines Entwicklungsprojekts zu bejahen, besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungs wahlrecht. Vereinfachend kann dabei auf die Vermögensgegenstandseigenschaft zum Ende der Entwicklungsphase abgestellt werden. Liegt nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Fert...

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