Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs
bei Kapitaleinkünften – Voller Werbungskostenabzug bei
Günstigerprüfung
Leitsatz
1. Im Rahmen der Günstigerprüfung
nach § 32d Abs. 6 S. 1 EStG sind bei verfassungskonformer Auslegung die
Kapitaleinkünfte unter Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten zu ermitteln.
2. Der Ausschluss des Abzugs der
tatsächlichen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen stellt
eine Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Es werden alle Steuerpflichtigen
schlechtergestellt, die zur Erzielung ihrer Einnahmen aus Kapitalvermögen
Werbungskosten von mehr als 801 EUR aufgewendet haben.Das objektive
Nettoprinzip gilt auch im Rahmen der Abgeltungssteuer.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2013 S. 15 Nr. 10 DStR 2013 S. 6 Nr. 16 DStRE 2013 S. 530 Nr. 9 EFG 2013 S. 1041 Nr. 13 EStB 2013 S. 308 Nr. 8 ErbStB 2013 S. 115 Nr. 4 GStB 2013 S. 227 Nr. 7 KÖSDI 2011 S. 17607 Nr. 10 KÖSDI 2013 S. 18277 Nr. 3 NWB-EV 2013 S. 80 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2013 S. 654 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2011 S. 602 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2013 S. 578 StBW 2013 S. 248 Nr. 6 StBW 2013 S. 260 Nr. 6 TAAAE-29692
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