NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 185 Besondere Zuständigkeiten
Literatur
Becker, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand, 22. Erg. Lfg. 11/2011; Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kießner, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2010; Leithaus, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Loose, in Tipke/Kruse, AO, Stand, 128. Erg. Lfg. 3/2012; Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand, 47. Erg. Lfg. 2/2012; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Specovius, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift und praktische Auswirkung
1In den §§ 180 bis 184 hat der Gesetzgeber die Insolvenzfeststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten als Standardfall gesehen und geregelt. § 185 findet demgegenüber Anwendung, wenn eine angemeldete Insolvenzforderung vom Insolvenzverwalter, von einem Insolvenzgläubiger oder vom Insolvenzschuldner bestritten worden ist, aber die Forderung aufgrund ihrer Rechtsnatur nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fällt (z. B. gem. § 2 ArbGG, § 33 FGO, § 51 SGG, § 40 VwGO). Gehört die Forderung in den Zuständigkeitsbereich eines besonderen Fachgerichts, so gilt das auch für die entsprechende Feststellungsklage. Das ergibt sich aus § 185, der keinen Hinweis auf § 180 Abs. 1 enthält. Für die Kla...