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Finanzgericht Hamburg  v. - 3 K 150/11 EFG 2012 S. 739 Nr. 8

Gesetze: AO § 162 Abs. 5; AO § 179AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. a AO § 251 Abs. 3FGO § 40 Abs. 2FGO § 155InsO § 87InsO § 174InsO § 178InsO § 179InsO § 180 Abs. 2InsO § 185InsO § 201InsO § 286InsO § 301ZPO § 240.

Insolvenzordnung/Abgabenordnung: Keine Erledigung der Gewinnfeststellungsklage bei Gesellschafterinsolvenz und fehlender Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

Leitsatz

1. In dem durch Gesellschafterinsolvenzen unterbrochenen Gewinnfeststellung-Klageverfahren sind die Insolvenzverwalter Beteiligte anstelle der Insolvenzschuldner.

2. Anstelle des mit der Gewinnfeststellung befassten Betriebsfinanzamts können die für die Gesellschafter zuständigen Personenfinanzämter die von der Gewinnfeststellung betroffenen Einkommensteuerforderungen zur Insolvenztabelle anmelden; bei noch nicht vorhandenen Einkommensteuer-Folgebescheiden durch Insolvenzfeststellungsbescheide nach § 162 Abs. 5 i.V.m. § 251 Abs. 3 AO; bei Aufnahme des Gewinnfeststellungsverfahrens ist dafür das Betriebsfinanzamt Beteiligter.

3. Wenn Tabelle-Anmeldungen und -Feststellungen von Einkommensteuerforderungen fehlen (§§ 87, 174, 178 InsO), erledigt sich nicht schon deshalb das Gewinnfeststellungsverfahren; nach Insolvenzbeendigung kann ein Gläubiger - hier ein Finanzamt - gemäß § 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen abw. Rspr. u. Komm.).

4. Die Klage wegen (positiver) Gewinnfeststellung erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach den beiden Gesellschaftern erteilten Restschuldbefreiungen; durch diese entfällt die Nachhaftung gegenüber allen Insolvenzgläubigern.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 739 Nr. 8
RAAAD-95456

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