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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 7 K 939/09 F

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, InsO § 180 Abs. 2, InsO § 182, InsO § 185, GKG § 52

Tragung der Kosten des Rechtsstreits durch den unterlegenen Insolvenzverwalter

Leitsatz

  1. Wird die zunächst bestrittene Forderung nach Aufnahme des Rechtstreits durch das Finanzamt zur Insolvenztabelle festgestellt und der Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt, trägt der unterlegene Insolvenzverwalter grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits, also auch diejenigen für die Zeit vor der Aufnahme des Verfahrens.

  2. Ab der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bestimmt sich der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren für das weitere Verfahren nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Forderung zu erwarten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-35058

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