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Stundung
I. Definition
Die Finanzbehörden können Zahlungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis stunden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist eine Billigkeitsmaßnahme, die i.d.R. nur auf Antrag gewährt wird und die in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörden gestellt ist.
Eine erhebliche Härte kann sich aus sachlichen Gründen ergeben (s. III.) oder in den persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen liegen (s. IV.). Die Stundung aus sachlichen Gründen erfolgt i.d.R. wegen alsbald fälliger Gegenansprüche des Steuerpflichtigen („Verrechnungsstundung”), eine Stundung aus persönlichen Gründen kommt wegen unverschuldeter vorübergehender Liquiditätsengpässe in Betracht („Ratenstundung”). Die Stundung von einbehaltenen Abzugssteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer etc.) gegenüber dem Entrichtungspflichtigen oder Haftungsschuldner ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen.
Die Stundung soll grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Die Stundung bewirkt ein Hinausschieben der Fälligkeit, für gestundete Steuern fallen dem...