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Online-Nachricht - Freitag, 07.07.2023

Verfahrensrecht | Zustimmungsgrenzen bei Billigkeitsmaßnahmen (BMF)

Das BMF hat zur Mitwirkung bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Stellung genommen ( :003).

Danach werden die obersten Finanzbehörden der Länder in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des BMF einholen:

  1. Bei Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum geltenden Fassung, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 Euro und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll;

  2. bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 Euro übersteigt;

  3. bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 Euro ...

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