Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 79 Beiträge und Gebühren
Literatur: Hofferberth, Der Staat und die Berufskammern, DStR 1964, 660; Franz in Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts; Meng, Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach § 79 StBerG, StB 1993, 317.
I. Die Finanzierung des Kammerhaushaltes
1Die Steuerberaterkammern sind Selbstverwaltungskörperschaften. Als solche werden sie nicht durch den Staat, sondern durch die Kammermitglieder finanziert. § 79 stellt insofern sicher, dass der Kammerhaushalt durch Beiträge und Gebühren ausgeglichen werden kann (vgl. allg. hierzu BGHZ 33, 381, 386 f.; Meng, 72). Durch das 7. StBÄndG 00 wurde klargestellt, dass Gebühren insbesondere bei der Wahrnehmung bestimmter Pflichtaufgaben erhoben werden dürfen; dabei handelt es sich um die Aufgaben nach § 76 Abs. 2 Nr. 10, also um die Aufgaben, die der Gesetzgeber von der Finanzverwaltung auf die Steuerberaterkammern übertragen hat. Mit dem 8. StBerÄndG sind Anpassungen der Verjährungsregelungen erfolgt, für die Verjährung von Beiträgen verweist Abs. 1 jetzt auf die für Gebühren (Abs. 2) geltenden - landesrechtlichen - Regelungen. Angefügt durch das 8. StBer...