Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
Literatur: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, München, 3. Aufl.; Bohnert, OWiG Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, München, 3. Aufl.
I. Allgemeines
1Die Bußgeldtatbestände der §§ 160–164 wurden durch das 3. StBÄndG 75 eingefügt. Als Folge der Aufhebung des in § 8 a. F. geregelten Werbeverbots durch das 7. StBÄndG 00 wurde der in § 160 Abs. 1 Nr. 2 a. F. enthaltene Bußgeldtatbestand der unzulässigen Werbung gestrichen. Gegen eine Überschreitung der nun in § 8 geregelten Werbebefugnisse kann daher nur mit wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen vorgegangen werden. Während die §§ 160–163 spezielle Bußgeldtatbestände enthalten, regelt § 164 die allgemeinen Verfahrensvorschriften im Bußgeldverfahren, die z. T. der AO, z. T. dem OWiG entnommen werden.
2Die Bußgeldtatbestände dienen der Ahndung zurückliegenden Verhaltens. Sie stehen damit im Gegensatz zu den Zwangsmitteln, die in die Zukunft wirken sollen. Gleichwohl ist eine Kumulation beider Maßnahmen zulässig (vgl. § 159 Rdn. 5).
3Die Vorschrift kommt uneinges...