Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 139 Wirkungen des Verbots
I. Allgemeines
1Durch die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots verliert der Betroffene nicht seine Rechtsstellung als Berufsangehöriger. Seine Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter wird dadurch nicht berührt. Denn es handelt sich hierbei nur um vorläufige Schutzmaßnahmen, wie sich insbesondere aus §§ 142, 143 ergibt.
2Zwar richten sich die in § 139 Abs. 2 und 3 geregelten Verbote ihrem Wortlaut nach nur gegen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte; ihrem Regelungszweck entsprechend beziehen sie sich aber auch auf den Personenkreis nach § 74 Abs. 2. Insoweit beinhalten diese Verbote den Entzug der Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis in Bezug auf eine Steuerberatungsgesellschaft.
3Trotz des Berufs- oder Vertretungsverbots bleiben jedoch alle Rechtshandlungen des Betroffenen rechtswirksam (§ 139 Abs. 5); allerdings können ihn Gerichte und Behörden nach § 140 Abs. 2 zurückweisen.
4Das öffentliche Interesse am Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter verlangt, dass die Verhängung eines (vorläufigen) Beruf...