Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 112 Örtliche Zuständigkeit
2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
I. Örtliche Zuständigkeit
1Während § 95 Abs. 1 die sachliche Zuständigkeit des berufsgerichtlichen Verfahrens im ersten Rechtzug regelt, bestimmt § 112 die örtliche Zuständigkeit.
2Örtlich zuständig in erster Instanz ist ausschließlich das Gericht, das für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständig ist, dem der Berufsangehörige zur Zeit der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) angehört. Es kommt hierbei allein auf die objektiven Umstände nach § 74 an.
3Andere Gerichtsstände kommen nicht in Betracht; die Gerichtsstände der §§ 7–9 StPO gelten für das berufsgerichtliche Verfahren nicht; es handelt sich bei § 112 um eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit.
4Maßgebender Zeitpunkt für die Begründung der Zuständigkeit ist allein der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 114); es spielt keine Rolle, ob der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vor Verfahrenseinleitung, insbesondere zurzeit der Berufspflichtverletzung einer an...