Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 289.
I. Allgemeines
1Gegenstand der Berufsgerichtsbarkeit (5. Abschnitt) ist nach § 89 die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten.
2Darüber hinaus unterwirft § 94 andere natürliche Personen der berufsgerichtlichen Ahndung. Es handelt sich um den Personenkreis des § 74 Abs. 2. Zu ihnen gehören die Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, sofern sie keine Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind. Denn nach § 50 Abs. 2 und 3 können neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder sonstige als geeignet anerkannte Personen (§ 50 Abs. 3) die vorgenannten Funktionen in einer Steuerberatungsgesellschaft ausüben, wenn ansonsten die verantwortliche Führung der Steuerberatungsgesellschaft gem. § 32 Abs. 3 S. 2 sichergestellt i...