Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 88 Staatsaufsicht
Literatur: Hofferberth, Der Staat und die Berufskammern, DStZ 1964, 660; Halaczinsky, Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes – Teil I, INF 1994, 503; Ruppert, Siebtes Steuerberatungsänderungsgesetz, DStR 2000, 1843; Maxl, Siebtes Steuerberatungsänderungsgesetz, NWB 2000, 1287.
I. Der Umfang der Staatsaufsicht
1Die Steuerberaterkammern sind Selbstverwaltungskörperschaften. Die Befugnisse der Selbstverwaltung sind aber nicht unbegrenzt; zulässig und mit der Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts eng verbunden ist eine entsprechende Staatsaufsicht (ausführlich schon Hofferberth, DStZ 64, 660, 663).
2Dabei ist der Unterschied zur Dienstaufsicht herauszustellen. Eine solche wird von einer vorgesetzten gegenüber der nachgeordneten Behörde ausgeübt. In einem solchen Verhältnis stehen aber weder die durch § 88 festgelegten Aufsichtsbehörden noch die Bundessteuerberaterkammer im Verhältnis zu den Regionalkammern (vgl. § 85 Rdn. 3, 5).
3Abs. 3 verweist die Staatsaufsicht zunächst darauf, dass „Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufg...