Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 44 Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle”
Literatur: Küffner, Landwirtschaftliche Buchstelle – Inhalt und Verfahren einer zusätzlichen Berufsbezeichnung, DStR 1981, 185; Foerster, Die Verleihung und Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle", NWB F. 30, 621; Muuss/Christmann, Änderungen im Steuerberatungsrecht durch das Vierte Änderungsgesetz, NWB F. 30, 727; Mittelsteiner, Das neue Berufsrecht der Steuerberater, DStR 1994, Beihefter zu Heft 37.
I. Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
1§ 44 hat eine eigene Geschichte, die bis in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes (BGBl 61 I, 1301) zurückreicht (vgl. Foerster/Burhoff bei Peter, § 44 StBerG Rdn. 1 ff.). Die Vorschrift hat sich vor dem Hintergrund einer „Art Nebendisziplin" mit dem „Erfordernis nach Spezialwissen", nämlich der Steuerrechtshilfe im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, entwickelt (vgl. Küffner, DStR 81, 185, 186).
2Die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" dient der Kenntlichmachung der besonderen Sachkunde auf diesem Gebiet (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1). Sie soll nur dem „Spezialisten" zukommen ...BStBl 88 II, 906, 907