Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 41 Berufsurkunde
I. Allgemeines
1Die Bestellung durch die zuständige Behörde ist ein begünstigender Verwaltungsakt (vgl. zum Begriff § 35 VwVfG). Dem Bewerber wird förmlich die Befugnis zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 33) erteilt (§ 40 Rdn. 1). Die Befugnis hat Gültigkeit für den Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes, also für die gesamte Bundesrepublik Deutschland; diese räumliche Wirkung der Bestellung wird durch die Begründung der beruflichen Niederlassung im Ausland (vgl. §§ 40 Abs. 1 S. 3, 46 Abs. 2 Nr. 5) nicht ausgeweitet. Durch die Bestellung erhält der Bewerber zugleich die Berufsbezeichnung „Steuerberater" (§ 43 Abs. 1). Er unterliegt fortan der Steuerberaterordnung (§§ 32–158) und der Berufsordnung – BOStB mit allen Rechten und Pflichten. Er wird in das Berufsregister der bestellenden Steuerberaterkammer eingetragen (§§ 45, 46 Nr. 1 DVStB).
II. Bestellungsakt
1. Verpflichtungserklärung
2Rechtsanwälte haben vor der Rechtsanwaltskammer den Eid oder das Gelöbnis zu leisten, „die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsa...