Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 27 Aufsichtsbehörde
Vierter Unterabschnitt: Aufsicht
Literatur: Völzke, Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DB 1975, 1283; ders., Das neue Steuerberatungsgesetz, DStZ (A) 1975, 215; ders., Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine, DStZ (A) 1975, 321; ders., Lohnsteuerhilfevereine – Anerkennung – Tätigkeit – Aufsicht, DStZ (A) 1976, 359; Malms, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981, 11; Maixner, Diskriminierung von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981, 84; Scholz, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981, 95; Wilhelm, Auskunftsverweigerungsrecht für Lohnsteuerhilfevereine, DB 1985, 1371; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989, 217; Holzmüller, Der Lohnsteuerhilfeverein als Anbieter am grauen Steuerberatungsmarkt, Stbg 1989, 298; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000, 656.
I. Die Aufsicht über LStHV
1Der vierte Unterabschnitt regelt die Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine. Dabei bestimmt § 27 die Zuständigkeit der Behörden und deren Befugnis und Mitteilungspflichten. Die Aufsic...BStBl 88 II, 684, 687