Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Thema 30 Handelsvertreter
Einleitung
Ein Kaufmann kann in seinem Unternehmen auch fremde Personen einschalten, die nicht in seinem Unternehmen eingegliedert sind (selbständige Hilfspersonen des Kaufmanns)
der Handelsvertreter ist eine solche selbständige Hilfsperson eines Kaufmanns
Regelungen in §§ 84 ff. HGB
Hauptteil
Begriff des Handelsvertreters/Definition (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB)
selbständiger Gewerbetreibender: freie Gestaltung der Tätigkeit; freie Bestimmung der Arbeitszeit (Gesamterscheinungsbild entscheidend)
Tätigwerden für andere (im fremden Namen): unerheblich, ob er für einen Unternehmer (Einfirmenvertreter) oder für mehrere Unternehmer handelt
ständiges Betreuungsverhältnis zum Unternehmer (auf Dauer), gerichtet auf Abschluss oder Vermittlung von Geschäften (auf fremde Rechnung)
Abgrenzung
Kommissionär: nicht ständig, im eigenen Namen; auf fremde Rechnung
selbständiger Unternehmer: im eigenen Namen; auf eigene Rechnung
steuerrechtliche Behandlung eines Handelsvertreters
Ertragsteuerrecht
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG
Besonderheiten Betriebseinnahmen: Provisionseinnahmen, Sachleistungen (Geschenke, Reisen, Incentives …), Ausgleichsanspruch § 89b HGB → § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG; Besonderheiten Betriebsausgaben: Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), Kfz- und Reisekosten ...