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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 4368/09 EFG 2011 S. 1897 Nr. 21

Gesetze: EStG 2005 § 15b Abs. 4EStG 2005 § 52 Abs. 33aEStG 2005 § 2EStG 2005 § 36 Ab. 1 EStG 2005 § 25 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 19 Abs. 4AO § 18 Abs. 1 Nr. 2AO § 38BGB § 188 Abs. 2BGB § 187 Abs. 1BGB § 193

§ 15b und § 52 Abs. 33a EStG sind verfassungsgemäß

Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung von Steuersparmodellen

Leitsatz

1. § 15b i. V. m. § 52 Abs. 33a EStG sind verfassungsgemäß.

2. § 15b und § 52 Abs. 33a EStG sind hinreichend bestimmt und klar.

3. Es ist nicht verfassungswidrig, wenn Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht zum sofortigen Verlustausgleich zugelassen werden, sondern nur zeitlich gestreckt berücksichtigt werden.

4. § 15b und § 52 Abs. 33a EStG entfalten keine unzulässige echte oder unechte Rückwirkung.

5. Der Vertrauensschutz des Anlegers wird zerstört, wenn der Investor in seinem Prospekt darauf hinweist, dass eine Änderung der Steuergesetze in der Diskussion ist.

6. Das Vertrauen des Anlegers in seine Dispositionsentscheidung ist nicht schützwürdig, wenn er sich bezüglich seiner Anlage ein Widerrufsrecht vorbehalten hat.

7. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Einschränkung von Steuerstundungsmodellen den negativen Ankündigungseffekt des Bekanntwerdens des Gesetzesentwurfs durch einen vorgezogenen Anwendungsstichtag minimiert.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 539 Nr. 9
EFG 2011 S. 1897 Nr. 21
KÖSDI 2011 S. 17686 Nr. 12
Ubg 2012 S. 404 Nr. 6
FAAAD-90940

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