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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 201/17 EFG 2018 S. 1947 Nr. 23

Gesetze: EStG 2006 § 15b Abs. 1 S. 1, EStG 2006 § 15b Abs. 1 S. 2, EStG 2006 § 15b Abs. 2 S. 1, EStG 2006 § 15b Abs. 2 S. 2, EStG 2006 § 15b Abs. 3, EStG 2006 § 15b Abs. 4 S. 1, EStG 2006 § 20 Abs. 2b S. 1, EStG 2006 § 36 Abs. 1, EStG 2006 § 52 Abs. 37d, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 19, GG Art. 20 Abs. 4, AO § 38

Rückwirkende Anwendung der Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG auf sämtliche Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2006 auch bei bereits im Dezember 2005 erfolgter Beteiligung nicht verfassungswidrig

§ 15b EStG insgesamt nicht verfassungswidrig

fremdfinanzierter Erwerb einer „Asset Link Note” von einer Fondsgesellschaft als Steuerstundungsmodell im Bereich der Kapitaleinkünfte

Leitsatz

1. § 15b EStG ist verfassungsgemäß. Insbesondere ist die Vorschrift bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung” hinreichend bestimmt; dieser Begriff wird in § 15b Abs. 2 EStG legal definiert und ist einer Auslegung zugänglich.

2. Die in § 15b EStG vorgesehene eingeschränkte Verlustverrechnung gilt gem. § 20 Abs. 2b S. 1 EStG in der Fassung des JStG 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) auch für sämtliche Kapitaleinkünfte, und zwar erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2006 (§ 52 Abs. 37d EStG i. d. F. des JStG 2007). Die zeitliche Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37d EStG i. d. F. des JStG 2007 bewirkt eine sog. unechte Rückwirkung und keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung; das gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige schon vor dem Veranlagungszeitraum 2006 (im Streitfall: ) an einem Steuerstundungsmodell im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften beteiligt hat (im Streitfall: Erwerb einer „Asset Link Note”).

3. Eine modellhafte Gestaltung i. S. d. § 15b EStG liegt vor, wenn eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption für Interessierte am Markt zur Verfügung steht, auf die der Investor/Anleger „nur” noch zugreifen muss, nicht hingegen, wenn der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag – nicht aber im Auftrag eines Anbieters/Initiators – tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt (vgl. Rspr. zum Begriff des „vorgefertigten Konzepts” i. S. d. § 15b Abs. 2 S. 2 EStG). Bei Erwerb einer „Asset Link Note” spricht es für ein vorgefertigtes Konzept, wenn der Erwerb einer Schuldverschreibung mit befristeter Laufzeit und die Aufnahme eines Darlehens mit identischer Laufzeit zum Erwerb von derselben Bank angeboten werden und die Anleihebedingungen für den Erwerb der Schuldverschreibungen und die Darlehensverträge zur 100%-igen Fremdfinanzierung des Erwerbs so aufeinander abgestimmt sind, dass bezogen auf den Anlagebetrag ein höchstmöglicher, sich bei der Besteuerung des Anlegers zu Beginn der Investition auswirkender Verlust erzielt werden kann, der zum Ende des Investitionszeitraums zumindest wieder ausgeglichen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1947 Nr. 23
EStB 2019 S. 142 Nr. 4
TAAAG-96761

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