Lehrbuch Abgabenordnung
17. Aufl. 2010
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Abschnitt 13: Außenprüfung, verbindliche Zusage und Auskünfte
I. Außenprüfung (§§ 193 – 203 AO)
Abgabenordnung visuell, Schaubild 20
1. Allgemeines
711Das Finanzamt legt den Steuerbescheiden grundsätzlich die in den Steuererklärungen enthaltenen Angaben des Steuerpflichtigen zugrunde. Die Finanzbehörde kann im Rahmen der Beweiserhebung im Besteuerungsverfahren (vgl. §§ 88, 92 ff. AO; Rdn. 151 ff.) unklare und unvollständige Eintragungen in den Erklärungen ergänzen sowie die Wahrheit der Angaben überprüfen. Darüber hinaus dienen – meist außerhalb der Räumlichkeiten des Finanzamtes beim Steuerpflichtigen durchgeführte – Außenprüfungen der Kontrolle der Besteuerung. Hier ist neben den Vorschriften der AO auch die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000), eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung ( BStBl I 2000, 368, zuletzt geändert durch Art. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom , BStBl I 2008, 274) zu beachten.
2. Zulässigkeit und Prüfungszeitraum
a) Zulässigkeit
712Bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten und bei freiberuflich Tätigen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie Steuerpflichtigen nach § 147a AO ist eine Außenprüfung stets zulässig (§ 193 Abs. 1 AO). Einer näheren Begründung bedarf die Prüfungsanordnung nicht ( und II R 153/88, BStBl II 1992, 274), es reicht...BStBl II 1986, 437