Anrechnung von Vordienstzeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis im Rahmen der Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen
Leitsatz
1. Vordienstzeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis können nicht im Rahmen der Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen
berücksichtigt werden, wenn sich der vorherige Arbeitgeber im Rahmen der Veräußerung eines Betriebsteils verpflichtet hat,
den neuen Arbeitgeber von Verpflichtungen gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern freizustellen, und der Arbeitnehmer mit
dem vormaligen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag über sein damaliges Dienstverhältnis geschlossen hat.
2. Eine Kündigung ist nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, wenn die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses der Rationalisierung
des (künftigen) Betriebs dient. Mit der Modifikation des § 613a Abs. 4 BGB wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der besonderen
Situation der Betriebe in den neuen Ländern Rechnung getragen wird. Umfangreiche Umstrukturierungen sollten auf diese Weise
erleichtert und nicht durch das bestehende Arbeitsrecht behindert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 752 Nr. 13 DStRE 2010 S. 397 Nr. 7 PAAAD-40782
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