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Thüringer FG Urteil v. - IV 331/05

Gesetze: EStG § 6aBGB § 613a Abs. 4 S. 1 BGBEG Art. 232 § 5

Anrechnung von Vordienstzeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis im Rahmen der Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen

Leitsatz

1. Vordienstzeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis können nicht im Rahmen der Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen berücksichtigt werden, wenn sich der vorherige Arbeitgeber im Rahmen der Veräußerung eines Betriebsteils verpflichtet hat, den neuen Arbeitgeber von Verpflichtungen gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern freizustellen, und der Arbeitnehmer mit dem vormaligen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag über sein damaliges Dienstverhältnis geschlossen hat.

2. Eine Kündigung ist nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, wenn die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses der Rationalisierung des (künftigen) Betriebs dient. Mit der Modifikation des § 613a Abs. 4 BGB wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der besonderen Situation der Betriebe in den neuen Ländern Rechnung getragen wird. Umfangreiche Umstrukturierungen sollten auf diese Weise erleichtert und nicht durch das bestehende Arbeitsrecht behindert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 752 Nr. 13
DStRE 2010 S. 397 Nr. 7
PAAAD-40782

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