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NWB Nr. 26 vom Seite 1967

Steuerrisiken/-chancen für Holdinggesellschaften

Bernd Schmitt, Dr. Haiko Krause und Christian Rengier

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1993Der BFH hat erstmals ausführlich zur Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG Stellung genommen. Gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG findet § 8b Abs. 1–6 KStG keine Anwendung für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. [i]BFH, Urteil v. 14. 1. 2009 - I R 36/08 NWB YAAAD-16012 Als Finanzunternehmen gelten alle Unternehmen, deren Haupttätigkeit u. a. darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG). Der BFH stützt die von der Finanzverwaltung vertretene weite Auslegung dieser Vorschrift und klärt zentrale Auslegungsfragen. Zahlreiche Anwendungsprobleme verbleiben jedoch.

Auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften qualifizieren als Finanzunternehmen

[i]Kreditwesenrechtliche Auslegung des Begriffs „Haupttätigkeit”Nach Auffassung des BFH qualifizieren auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften als Finanzunternehmen i. S. des § 1 Abs. 3 KWG. Dies gelte unabhängig davon, ob eine auf Handelsaktivität gerichtete Tätigkeit vorliegt. Der BFH nimmt jedoch keine Stellung zur Frage, wann eine Gesellschaft „hauptsächlich” (vgl. § 1 Abs. 3 KWG) schädliche Beteiligungsverwaltung ausübt. Abgrenzungsprobleme bestehen damit vor allem dann, wenn die Gesellschaft neben der Beteiligungsverwaltung eine weitere operative Tätigk...

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