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Keine Bruttomethode für DBA-Schachteldividenden bis 2002
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1744Das bestätigt die Eigenständigkeit der DBA-Schachtelbefreiung und somit die zeitweilige Anwendung der Nettomethode bis 2002.
[i]Freistellungsnormen stehen nebeneinanderDer entschieden, dass die Dividendenbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG keinen Vorrang gegenüber dem DBA-Schachtelprivileg hat. Beide Freistellungsnormen stehen vielmehr eigenständig nebeneinander. Wählt der Steuerpflichtige die DBA-Freistellung, bleibt für § 8b Abs. 1 KStG kein Raum. Deshalb war im Streitfall in 2002 die Bruttomethode des § 15 Nr. 2 KStG nicht anzuwenden; § 15 Satz 2 KStG galt erst ab 2003. Das führte dazu, dass die Organgesellschaft in 2002 ausländische Schachteldividenden nach dem DBA steuerfrei vereinnahmen konnte (Nettomethode).
Auswirkungen der Bruttomethode
[i]KörperschaftsteuerBeim Dividendenbezug einer Organgesellschaft ist bei Anwendung der Befreiung nach § 8b Abs. 1 KStG ab 2001 die Bruttomethode des § 15 Nr. 2 KStG zu beachten; für DBA-befreite Schachteldividenden gilt Entsprechendes ab 2003 (§ 15 Satz 2 KStG). Bruttomethode bedeutet die „technische” Verlagerung der körperschaftsteuerlichen Dividendenbefreiung und des zugehörigen Ausgabenabzugsverbots auf Organträgerebene. Davon [i]Gewerbesteuerabweichend sind die Schachtelprivi...