DBA-Kommentar
2024
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Anhang Abschnitt 2
Feuerstein/Michel, Einkommensteuerpflicht bei NATO-Beschäftigungsverhältnissen, DB 1993, S. 1211; Maier, Auswirkungen von Doppelbesteuerungsabkommen und NATO-Truppenstatut auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, DStR 1985, S. 105; Streck, Steuerpflicht und Steuerbefreiungen von NATO-Truppenmitgliedern und ihnen gleichgestellten Personen, StuW 1973, S. 119.
A. Die NATO, ihr Personal sowie die übrigen Einrichtungen und Truppen im Bereich der direkten Steuern
I. Die Organisation
1Die Vorrechte und Befreiungen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) richten sich nach dem Übereinkommen vom über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals (Privilegienübereinkommen; BGBl 1958 II S. 117). Die Organisation wird als aus dem Rat und seinen nachgeordneten Stellen bestehend definiert (Art. 1 Privilegienübereinkommen). Neben dem NATO-Rat gehören zu der Organisation jegliche Organe, Ausschüsse oder Dienste, die vom Rat eingesetzt oder ihm unterstellt sind (Art. 1 Buchst. c Privilegienübereinkommen). Art. 2 des Privilegienüb...