Aussetzung der Vollziehung unter der Bedingung der Sicherheitsleistung
Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Antragsteller hat beim Antragsgegner nach Einlegung der Revision IX R 84/07 beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 auszusetzen.
Der Antragsgegner gewährte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter der aufschiebenden Bedingung der Sicherheitsleistung in Höhe des streitigen Steuerbetrages (61 646,23 €). Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht geltend, die Anordnung der AdV nur gegen Sicherheitsleistung sei ermessensfehlerhaft. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen im Fall des Unterliegens in dem beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren nicht nachkommen könne. Vielmehr sei er in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt immer fristgemäß nachgekommen.
Der Antragsteller beantragt, die vom Antragsgegner gewährte AdV dahin abzuändern, dass sie ohne Sicherheitsleistung erfolgt.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien aus Sicht des im erstinstanzlichen Verfahren unterlegenen Antragstellers als eher gering einzuschätzen. Mit Blick auf die Höhe des auszusetzenden Steueranspruchs und das Alter des Steuerpflichtigen (Geburtsjahr 1944) sehe der Antragsgegner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verfahrensdauer den Steueranspruch als gefährdet an.
II. 1. Der Antrag auf AdV ohne Sicherheitsleistung ist zulässig.
Der BFH ist zuständiges Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da die Revision bei ihm anhängig ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 809, m.w.N.). Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO sind ebenfalls erfüllt. Die AdV unter der Bedingung der Sicherheitsleistung ist eine teilweise Ablehnung i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO (, BFH/NV 2001, 637, m.w.N.).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO erfüllt sind, ganz oder teilweise die AdV anordnen, und zwar auch gegen Sicherheitsleistung. Da der Antragsgegner die AdV bereits angeordnet hat, ist im vorliegenden Verfahren nur darüber zu entscheiden, ob er sie zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII S 6/97, BFH/NV 1998, 987, sowie vom VI S 15/98, BFH/NV 2001, 637). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 809, m.w.N.); es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 809, m.w.N.).
Im Streitfall kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Die Anordnung der Sicherheitsleistung war aufzuheben, weil der Antragsgegner die behauptete Gefährdung des Steueranspruchs nicht schlüssig dargelegt hat. Zur Begründung hat er lediglich pauschal auf die Höhe des Steueranspruchs, das Alter des Steuerpflichtigen und die voraussichtliche Verfahrensdauer verwiesen. Für eine Gefährdung des Steueranspruchs wegen einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus dem Inhalt der Akten Anhaltspunkte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1498 Nr. 9
AAAAC-85321