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FG Bremen Beschluss v. - 1 V 250/18 (2)

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, EGV 952/2013 Art. 45, UZK Art. 45

Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll

Fahrräder aus Bangladesch

gerichtliche AdV ohne Sicherheitsleistung

Leitsatz

1. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids über die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf die Einfuhr von (hier) Fahrrädern aus Bangladesch ist das inländische Verfahrensrecht maßgeblich, insbesondere gilt § 69 FGO.

2. Art. 45 UZK gilt unmittelbar nur für die von der Behörde angeordnete AdV. Die Vorschrift kann aber das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht einschränken.

3. Liegen der Zollbehörde keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der nicht-präferentielle Ursprung der im Streitfall aus Bangladesch eingeführten Fahrräder die Volksrepublik China war, ist die Vollziehung des Nacherhebungsbescheids über Antidumpingzoll und Drittlandszoll ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Fundstelle(n):
WAAAH-31982

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