Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll
Fahrräder aus Bangladesch
gerichtliche AdV ohne Sicherheitsleistung
Leitsatz
1. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids über die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll
auf die Einfuhr von (hier) Fahrrädern aus Bangladesch ist das inländische Verfahrensrecht maßgeblich, insbesondere gilt §
69 FGO.
2. Art. 45 UZK gilt unmittelbar nur für die von der Behörde angeordnete AdV. Die Vorschrift kann aber das Recht auf effektiven
gerichtlichen Rechtsschutz nicht einschränken.
3. Liegen der Zollbehörde keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der nicht-präferentielle Ursprung der im Streitfall
aus Bangladesch eingeführten Fahrräder die Volksrepublik China war, ist die Vollziehung des Nacherhebungsbescheids über Antidumpingzoll
und Drittlandszoll ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Fundstelle(n): WAAAH-31982
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