Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundsteuererlass nach § 33 GrStG
Geänderte Rechtsprechung kann Stadtstaaten und Kommunen teuer zu stehen kommen
Mit Urteil v. - II R 5/05 NWB EAAAC-65401 hat der BFH entschieden, dass der Grundsteuererlass nach § 33 GrStG zu gewähren ist, wenn der normale Rohertrag eines bebauten, zur Vermietung vorgesehenen Grundstücks um mehr als 20 % gemindert ist und der Steuerpflichtige diese Minderung nicht zu vertreten hat. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertragsminderung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen. Das BVerwG hat zwar seine Rechtsprechung zum Erlass bei strukturellem Leerstand, nicht jedoch seine Rechtsprechung zum Vertretenmüssen aufgegeben.
I. Konzept und Begründung des § 33 GrStG
1. Konzept des Grundsteuergesetzes
Die Grundsteuer versteht sich rechtssystematisch als ertragsunabhängige Real- oder Objektsteuer. Steuerobjekt ist das Grundstück, unabhängig davon, ob es einen Ertrag abwirft oder nicht. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bleibt unbeachtlich, sollte aber in der Bemessungsgrundlage „Einheitswert” (§ 19 BewG) als Ausdruck objektiv...