Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
Verwaltungsanweisungen
I. Aussetzung des Verfahrens (§ 363 Abs. 1)
1. Vorgreiflichkeit der anderen Entscheidung oder Feststellung
1.1 Allgemeines
1
Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung fehlerhafter oder sich widersprechender Entscheidungen. Eine Aussetzung des Verfahrens scheidet aus, wenn der Einspruch unzulässig ist und es daher zu keiner Sachentscheidung kommen kann (BFH, BStBl II 1990, 177).
Rechtsverhältnisse i. S. des § 363 Abs. 1 sind konkrete (zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche) Rechtsbeziehungen, nicht jedoch abstrakte Rechtsfragen. Vorgreifliche Rechtsverhältnisse sind z. B. behördliche Genehmigungen, Erbschaftsverhältnisse, Grundstücksgeschäfte (insbesondere für die GrESt), die Möglichkeit der Korrektur eines Bilanzierungsfehlers in einem früheren Veranlagungszeitraum (BFH, BStBl II 1990, 1044).
Die Entscheidung der Einspruchsbehörde muss vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses abhängen, d. h. die Entscheidung oder Feststellung in dem anderen Verfahren muss für das Einspruchsverfahren vorgreiflich sein. Vorgreiflichkeit bedeutet nicht, dass die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung für die Einspruchsbehörde bindend ist; es genügt, wenn sie einen rechtlich erheblichen Einflu...BStBl II 1988, 600