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Geheimnisvolles Steuerrecht
Kommentar
Steuerberater haben von Berufs wegen die Pflicht und Aufgabe, die Rechtsentwicklung des (umfangreichen) Steuerrechtes zu beobachten. Durch laufende Veränderungen dieses Rechtsgebietes aufgrund von Gesetzesänderungen und der (nicht immer durchdachten) Rechtsprechung der Finanzgerichte ergeben sich immer neue Rechtsfragen. Die Steuerberater drehen ebenfalls an dieser Schraube, i.d.R. mit Blick auf die „gerechte Steuer“. Der Mensch tut durch seine Eitelkeit sein übriges, dieses Rechtsgebiet zu einer undurchsichtigen Materie zu machen; die rechtlichen Lösungen „vervielfältigen“ sich.
Um den Überblick zu behalten, müssen anhängige Rechtsfragen bei den Gerichten erkannt und beobachtet werden. Spätestens wenn die Streitfrage den BFH erreicht, wird der Einspruch im Interesse des betroffenen Mandanten notwendig. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bestimmt die Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens. Ein Verfahren beim BFH muss anhängig sein. Deswegen werden die anhängigen Revisionsverfahren veröffentlicht. Aber leider nur diese, denn die Verfahren über Nichtzulassungsbeschwerden bleiben im Dunkeln. Für dieses Ausschlussverfahren gibt es keinen (rechtlichen) Grund. Er wird stillschweigend vom BFH...