Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Huethig-Jehle-Rehm (Mai 2019)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 233a (Anh. III.1)

I. Allgemeines

1Die erstmals für ab dem Jahr 1989 entstandene Steuern (Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO, Anh. I.1) anwendbare Vorschrift (BFH/NV 1999, 1312), enthält eine Zinsregelung für Zeiträume zwischen Entstehung und Fälligkeit von Steuerforderungen oder Erstattungen. Darin unterscheidet sich die Verzinsung nach § 233a vom sonstigen Zins- und Säumnisrecht der AO; mit Ausnahme der Hinterziehungszinsen setzt nämlich die Festsetzung sonstiger Zinsen bzw. die Verwirkung von Säumniszuschlägen immer die Festsetzung und Fälligkeit einer Steuer voraus.

2Zweck der Vorschrift des § 233a ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Stpfl. zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (BT-Drs. 8/1440 S. 4; BT-Drs. 11/2157 S. 194; BVerfG, BFH/NV 2009, 2115; BFH, BStBl II 2006, 881). Liquiditätsvorteile, die dem Stpfl. oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids typischerweise entstanden sind, sollen mit Hilfe der sog. Vollverzinsung ausgeglichen werden. Ob die Zinsvorteile tatsächlich gezogen werden, ist unbeachtlich (BFH, BStBl II 2004, 39; BFH/NV 2011, 1474). § 233a enthält kein Tatbestandselement, das auf Verschulden oder Verursachung abstellt.

3Nachdem früher die BFH-Rspr. der Auffassung war, dass d...BStBl II 2003, 155BStBl II 2018, 255BStBl II 2018, 415BStBl II 2002, 887