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NWB Nr. 41 vom Seite 3246

Erstattungszinsen nach § 233a AO

Kerstin Löbe

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3262Mit Urteil v. - VIII R 33/07 NWB TAAAD-51331 hat der BFH entschieden, dass gesetzliche Zinsen i. S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Einkommensteuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. [i]Geserich, NWB 38/2010 S. 3008 Die Grundsätze dieses Urteils sind nach Auffassung der Autorin auch auf Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaftsteuerpflichtigen anzuwenden. Derartige Zinsen auf Körperschaftsteuererstattungen unterliegen demnach nicht der Körperschaftsteuer.

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Änderung der Rechtsprechung durch das

[i]Fortentwicklung der RechtsprechungMit Urteil v. bestätigt der BFH die bisherige Rechtsprechung insoweit, als der Abzug von Nachzahlungszinsen i. S. des § 233a AO als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgelehnt und an dem Grundsatz festgehalten wird, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterliegen können. In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung entscheidet der VIII. Senat des BFH aber, dass Erstattungszinsen dann steuerlich un...