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SteuerStud Nr. 2 vom Seite 1

Fall Anton Huber

Rechtsschutz bei Maßnahmen der Finanzbehörde, Korrektur von Feststellungs- und Steuerbescheiden, Festsetzungsverjährung, Verzinsung nach § 233a AO bei Verlustrücktrag, Haftung nach § 69 AO, Auswirkung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, Anwendung des DBA Japan bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

von Dipl.-Finanzwirt Bernhard Suck, Kassel

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I. Sachverhalte

Sachverhalt 1

Der in Dortmund wohnhafte ledige Steuerpflichtige Anton Huber (AH) gab am seine Einkommensteuererklärung 2009 ab, der u. a. folgende Angaben zu entnehmen sind:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Monate Januar und Februar 2009 i. H. von 6 000 € für seine Tätigkeit in Dortmund.

  • Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für den Zeitraum 1. 3. bis  i. H. von 40 000 €. In diesem Zeitraum war AH laut Bescheinigung auf der Lohnsteuerkarte im Auftrag seines inländischen Arbeitgebers in Japan tätig. AH hat sich in diesem Zeitraum an 185 Tagen in Japan aufgehalten. Lohnsteuer nach deutschem Recht war insoweit nicht einbehalten worden, da der Arbeitgeber der Auffassung war, dass das Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn nicht der Bundesrepublik Deutschland, sondern Japan zustehe. Der Arbeitgeber hat in Japan weder eine Betriebsstätte noch eine feste Einrichtung. AH wurde in Japan nicht ansässig. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit dort sind ihm Werbungskosten i. H. von 5 000 € entstanden.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Zei...