Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
1. Fehlerhafter Verwaltungsakt
1
Formal- wie materiellrechtlich fehlerfrei zustande gekommene VA sind rechtmäßig und wirksam.
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Fehlerhafte VA sind rechtswidrig, aber (zunächst) wirksam. Sie können angefochten (§ 347, § 350), im Einspruchs- oder FG-Verfahren überprüft (§ 367 Abs. 2 Satz 1; § 40 Abs. 1 FGO) und von der FinBeh. zurückgenommen (§ 130) bzw. aufgehoben, geändert (§§ 172 ff.; § 132) oder bestandskräftig werden. Verfahrens- oder Formfehler, die den VA nicht nichtig machen, können unbeachtlich sein (§ 126) oder es kann die Aufhebung des VA nur dann verlangt werden, wenn der Beteiligte geltend macht, dass sachlich eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (§ 127; BFH/NV 2013, 243).
3
Nichtige VA sind (von Anfang an) unwirksam (§ 124 Abs. 3). Beim Zustandekommen sind besonders schwerwiegende und offenkundige verfahrensrechtliche oder inhaltliche Fehler gemacht worden (AEAO zu § 125, Nr. 1).
4
Ein Nichtakt liegt vor, wenn die Handlung einer Behörde deshalb nicht zugerechnet werden kann, weil sie von einer Person ausgeht, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum behördlichen Handeln befugt war (BFH, BStBl II 1987, 592). Die fehlerhafte Bekanntgabe macht den VA unwirksam (§ 118 Satz 1, § 118 Rz. 52; BFH/NV 2017, 1300), aber nicht zu einem Nichtakt (a. ...