Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 59 (Anh. III.1)
1. Voraussetzungen der Steuervergünstigung
1Ausgangspunkt und Maßstab der Steuervergünstigung gem. §§ 52 ff. ist allein das (innerstaatliche) deutsche Recht, gleichgültig, ob die betreffende Körperschaft im In- oder Ausland ansässig ist (BFH/NV 2017, 549, m. w. N.).
§ 59 regelt die Voraussetzungen der Gewährung der Steuervergünstigung.
Danach muss
sich aus Satzung, Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung, zumindest aber im Wege der Auslegung anhand entsprechender Anhaltspunkte (BFH/NV 2017, 549, m. w. N.) ergeben,
welchen Zweck die Körperschaft verfolgt,
dass dieser Zweck gemeinnützig (§ 52), mildtätig (§ 53) oder kirchlich (§ 54) und selbstlos (§ 55) ist,
und dass dieser Zweck ausschließlich (§ 56) und unmittelbar (§ 57) verfolgt wird,
und
die tatsächliche Geschäftsführung mit der Nr. 1 Buchstaben a–c übereinstimmen.
2. Verfolgung steuerbegünstigter Satzungszwecke
2Eine ordnungsmäßige Satzung ohne eine ihr entsprechende tatsächliche Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke steht der Gewährung der Steuervergünstigung deshalb genauso entgegen wie die tatsächliche Verfolgung eines steuerbegünstigten Zwecks ohne seine satzungsmäßige Verankerung (BFH, BStBl II 1985, 162).
Das Unterhalten wirtschaftlicher Geschäftsb...BStBl II 2003, 384