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Besteuerung der Vereine
Mit dem Vereinsförderungsgesetz v. (BGBl 1989 I S. 2212) wurde ein - zumindest vorläufiger - Schlußstrich unter die seit Jahren anhaltende Diskussion über eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts gezogen. Mit (a. a. O.) hat die FinVerw den gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil des AEAO überarbeitet und zu Zweifelsfragen Stellung genommen.
I. Gemeinnützigkeit
1. Grundbegriffe, Bedeutung, Verfahren
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 bis 68 AO - Steuerbegünstigte Zwecke - geregelt. Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen sind in den Einzelsteuergesetzen geregelt (Befreiung von KSt, GewSt, VSt und GrSt, ausgenommen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 3 Abs. 1 Nr. 12 VStG, § 3 Abs. 1 Nr. 3b i. V. mit Abschn. 12 Abs. 4 GrStR; Besteuerung der Umsätze der Zweckbetriebe mit dem ermäßigten Steuersatz bei der USt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG; Befreiung von der ErbSt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG; Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG für Aufwandsentschädigungen bis 2 400 DM im Jahr bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich; Berechtigung zum Empfang steuerbegünstigter Spenden unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen).
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