Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Verwaltungsanweisung
AEAO zu § 42 (Anh. III.1)
1. Allgemeines
1Das Steuerrecht geht grundsätzlich von der tatsächlich durchgeführten zivilrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Gestaltung aus. Das Interesse des Stpfl., bei der Gestaltung seiner Verhältnisse diejenigen von der Rechtsordnung zugelassenen Möglichkeiten, insbesondere Rechtsformen, zu wählen, die zu der geringsten Steuerbelastung führen (Steuervermeidung), ist legitim (vgl. z. B. BFH, BStBl II 1996, 158; 2001, 22 betr. Ausnutzung des Stichtagsprinzips; 2017, 466 zur Wahl der Form einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG für eine vermögensverwaltende Gesellschaft). Auch Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse steuerlich möglichst günstig zu gestalten (st. Rspr., z. B. BFH, BStBl II 2008, 502; BFH/NV 2014, 43). Die Grenze dieser Gestaltungsfreiheit zieht § 42 für die Besteuerung dort, wo Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zur Steuerumgehung missbraucht werden.
Als Generalklausel zur Verhinderung der Umgehung von Steuergesetzen ist § 42 erst anwendbar, wenn nicht bereits die Auslegung des Steuergesetzes ergibt, dass der zu beurteilende Sachverhalt den Steuertatbestand erfüllt, den der Stpfl. umgehen will, bzw. den Tatbestand nicht erfüllt, dessen Anwendung er err...BStBl II 1992, 549