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Errichtung eines Schiffsfonds
BFH verlangt einheitliche Betrachtung des Vertragswerks nach § 42 AO
Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds sind nach Ansicht des BFH in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (Tank- bzw. Containerschiff) zu behandeln. Außerdem hat der BFH zur Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen Stellung genommen.
Problemstellung
Da der Erwerb und Betrieb eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs einen hohen Kapitalbedarf voraussetzt, wird das dafür notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer KG eingeworben, an der sich Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligen. Insoweit war zu klären, ob die im Zusammenhang mit dem Auflegen und der Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft den Anschaffungskosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Der Kapitalanleger wird in der Regel ein größeres Interesse an einem sofortigen Abzug haben, weil ihm dadurch bereits in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden kann.
Der BFH hat seine ursprünglich zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung bestätigt und auf Schiffsfonds erstreckt, da diese Immobilienfonds vergleichbar seien. Danach stellen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds Anschaffungskosten dar, und zwar auch, soweit sie an Dritte oder den Initiator des Schiffsfonds gezahlt werden. Letztlich findet diese Beurteilung ihre Rechtfertigung in BStBl 2001 II S. 720BStBl 2001 II S. 717