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StuB Nr. 13 vom Seite 488

Verschmelzung von Gewinn- und Verlust-Kapitalgesellschaften

Konsequenzen der aktuellen BFH-Rechtsprechung

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Verluste bzw. Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft können durch die Verschmelzung der Verlust-Kapitalgesellschaft mit einer Gewinn-Kapitalgesellschaft genutzt werden. Nach dem aktuellen , das zwar noch zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 KStG a. F. ergangen ist, durchaus aber auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden kann, steht der Berücksichtigung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der Verlust-GmbH weder § 8 Abs. 4 KStG a. F. noch § 12 Abs. 3 UmwStG entgegen. Auch ein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO liegt nach Auffassung des BFH nicht vor. Die gesetzlichen Einschränkungen der Verlustnutzung bei der Verschmelzung einer Verlust- mit einer Gewinngesellschaft werden nachfolgend aufgezeigt und andere Möglichkeiten der Verlustnutzung diskutiert.

Gehrmann, infoCenter, Verschmelzung NWB SAAAB-26813

Kernfragen
  • Wie sind Verlustvorträge einer Verlustgesellschaft am günstigsten zu verwerten?

  • Welche Probleme können bei der Verschmelzung auftreten?

  • Kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen?

I. Bedeutung der Verschmelzungsrichtung

[i]Frischmuth, § 8c KStG wider die Prinzipien der Organschaftsbesteuerung?, StuB 2014 S. 363 NWB TAAAE-64606 Riepolt, Besteuerung der Auf- und Abspaltung von Kapitalgesellschaften, StuB 2014 S. 96 NWB XAAAE-54740 Adrian, Verlustabzug nach § 8c KStG bei unterjährigem Anteilserwerb, StuB 2014 S. 464 NWB JAAAE-67570Nach § 12 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist der Ü...