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Die Haftung im Organkreis nach § 73 AO
Höhe der Haftungsschuld umstritten
Um steuerliche Gestaltungsspielräume effektiv zu nutzen, wird oftmals die Gründung von steuerlichen Organschaften erwogen. Organschaften bieten je nach Steuerart verschiedene Vorteile, die von einer ertragsteuerlichen Einkommenskonsolidierung bis hin zur Verringerung nichtabzugsfähiger Vorsteuerbeträge reichen. Die meist aus Haftungsgründen erfolgte Aufspaltung eines Unternehmens auf mehrere zivilrechtlich eigenständige Gesellschaften wird durch die Organschaft steuerlich wieder neutralisiert. Da die Organgesellschaft nach § 73 AO für die Steuern des Organträgers haftet, sind bei einer Entscheidung über die Begründung oder Vermeidung von Organschaften neben den steuerlichen Auswirkungen auch diese Haftungsrisiken abzuwägen.
I. Zweck der Haftungsnorm
Die Organschaft hat im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht einen Übergang der Steuerschuldnerschaft von der eingegliederten Organgesellschaft auf den Organträger zur Folge. Dieser Übergang der Steuerschuldnerschaft wird für den Fiskus problematisch, wenn der Organträger zur Begleichung seiner Steuerschulden wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, denn regelmäßig sind hierin auch die Besteuerungsgrundlagen seiner Organgesellschaften enthalten. Durch...