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Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
Die oft einzige Möglichkeit, zuviel einbehaltene Steuerabzugsbeträge erstattet zu bekommen
Gemäß § 46 Abs. 2 EStG wird in Fällen, in denen das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, eine Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt. Darüber hinaus ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen – insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer – möglich. Einige der grundlegenden Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Antragsveranlagung – insbesondere im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist – stellen, stehen zurzeit auf dem Prüfstand des BFH. Welche Fragen zu klären sein werden, ergibt sich aus der nachfolgenden, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebenden Übersicht.
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Rechtsfrage(n) | Vorinstanz |
Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, weil durch das Zusenden von Vordrucken, Anleitungen oder
Hinweisen zu Steuererklärungen durch das Finanzamt geschlossen werden
kann, weiterhin zur Abgabe der Steuererklärung nach § 149
Abs. 1 Satz 2 und
3
AO verpflichtet zu sein und eine Pflichtveranlagung vom
Finanzamt erfolgen soll? Liegt ein Versc... |