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Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
Keine gesonderte Feststellung erforderlich
Über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist im Jahr der Verrechnung zu entscheiden.
1. Finanzverwaltung hält gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für erforderlich
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt.
Die Finanzverwaltung (Rn. 42 des , BStBl 2000 I S. 1383) und auch die überwiegende Meinung in der Fachliteratur legte den Gesetzestext aufgrund des Merkmals „nach Maßgabe des § 10d” dahin gehend aus, dass der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. Dies entspricht der vorgeschriebenen Verfahrensweise d...