Kraftfahrzeugsteuer;
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom (BGBl 2004 I S. 2712)
Durch Art. 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom (BGBl 2004 I S. 2712) wird § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab aufgehoben. Damit entfällt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Daraus ergeben sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Konsequenzen:
1. Allgemeines
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BStBl 2001 II S. 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BStBl 1998 II S. 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. BStBl 1997 II S. 627).
2. Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV)
Zur Personenbeförderung konzipierte Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bisher als „andere Fahrzeuge” i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t – als Pkw zu besteuern (§ 8 Nr. 1 KraftStG).
3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine
Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bisher als „andere Fahrzeuge” i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t – als Pkw zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche (vgl. BStBl 2001 II S. 368).
4. Großraum-Limousinen. Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z. B. sog. Vans)
Derartige Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die bisher als „andere Fahrzeuge” i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t – als Pkw zu besteuern (§ 8 Nr. 1 KraftStG).
5. Mehrzweckfahrzeuge
Für Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – i. S. der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) anzusehen sind, weil die „Nutzlast für Güter” größer ist als die „Personenlast”, gilt Folgendes:
a) Derzeitige Besteuerung
Nach den objektiven Beschaffenheitskriterien sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t kraftfahrzeugsteuerlich in der Regel als Pkw anzusehen, da sie vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert worden sind und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem Pkw unterscheiden. Nach den Herstellerkonzeptionen sollen mit diesen Fahrzeugen nicht ausschließlich oder überwiegend Güter befördert werden. Der Umstand, dass die Ladefläche bei den verkehrsrechtlich regelmäßig als sog. Kombinationskraftwagen eingestuften Fahrzeugen durch Umklappen der Rücksitzbank vergrößert werden kann und die Fahrzeuge daher wahlweise der Personen- oder der Güterbeförderung dienen können, rechtfertigt keine Besteuerung als „andere Fahrzeuge” i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG. Die durch das Umklappen der Sitze entstehende Ladefläche verändert nicht den sich aus dem äußeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden Pkw-Charakter der Fahrzeuge (vgl. BFH/NV 2004 S. 536). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom , BStBl 1998 II S. 487) sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t daher als Pkw nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern.
Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8 t sind als „andere Fahrzeuge” i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
b) Künftige Besteuerung ab
Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bisher als „andere Fahrzeuge” i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t – als Pkw zu besteuern (§ 8 Nr. 1 KraftStG).
6. Umbaufälle
Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von „Pkw” in „Lkw” – unabhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht – kraftfahrzeugsteuerrechtlich nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
Die Ladefläche muss größer sein als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche (vgl. BStBl 2001 II S. 368; Urteil des EFG 2003 S. 1045). Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren Sitzplätze samt Befestigungseinrichtungen und Sicherheitsgurte dauerhaft zu entfernen.
Zwischen Fahrgast- und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht sein.
Die rückwärtigen Seitenfenster müssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z. B. durch Verschweißen) – vgl. BStBl 1998 II S. 489 –. Dies gilt nicht für Kleinbusse und vergleichbare Großraum-Limousinen.
7. Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge
Wohnmobile sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht als Fahrzeuge der Klasse M (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindesten vier Rädern) mit besonderer Zweckbestimmung anzusehen (Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG); sie sind demgemäß als Pkw zu qualifizieren.
Unter Anknüpfung an diese verkehrsrechtliche Beurteilung sind Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw zu behandeln. Derartige Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bisher als „andere Fahrzeuge” i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind daher – wie entsprechende Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t – als Pkw zu besteuern (§ 8 Nr. 1 KraftStG). Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge (z. B. sog. Büro- und Konferenzmobile).
Durch die Änderung der kraftfahrzeugsteuerlichen Fahrzeugart in den genannten Fällen ist mit Wirkung ab eine Neufestsetzung der Steuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG veranlasst, die von Amts wegen durchzuführen ist.
Die den obigen Ausführungen ab entgegenstehenden Anweisungen sind hinfällig.
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 6104 A - 1 - II 51
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
NAAAB-52204