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BFH Urteil v. - I 259/61 S

Leitsatz

Der Handelsvertreter hat seinen Provisionsanspruch zu aktivieren, sobald das Geschäft durch den Geschäftsherrn ausgeführt ist. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund besonderer Vereinbarung der Provisionsanspruch mit den Zahlungen des Kunden verknüpft wird. Der Senat hält an den Grundsätzen des Urteils IV 206/55 U vom (BStBl 1957 III S. 234, Slg. Bd. 65 S. 1) fest.

Fundstelle(n):
IAAAB-51345

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