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BFH Urteil v. - IV 305/65

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

Ein Versicherungsvertreter hat Provisionsansprüche für diejenigen von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge zu aktivieren, für die die Erstprämie am Bilanzstichtag bereits bezahlt war. Das gilt auch dann, wenn anstelle von Einmalprovisionen laufende Provisionen nach Maßgabe der Prämienzahlungen vereinbart wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAF-01495

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