BMF - IV C 3 - EZ 1010 - 43/04

Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz

(BStBl 1998 I S. 190), vom (BStBl 2001 I S. 803), vom (BStBl 2002 I S. 525), vom (BStBl 2003 I S. 182), vom (BStBl 2003 I S. 488) und vom (BStBl 2004 I S. 363)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes i. d. F. des HBeglG 2004 vom (BStBl 2004 I S. 120) wie folgt Stellung genommen:

A. Eigenheimzulage

I. Anspruchsberechtigter (§ 1 EigZulG)

1  1Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EStG oder Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind. 2Nicht Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte tatsächlich zur Einkommensteuer veranlagt wird und eine Einkommensteuer festzusetzen ist.

II. Begünstigtes Objekt (§ 2 EigZulG)

1. Wohnung im eigenen Haus
1.1 Begriff der Wohnung

2  1Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere zur Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang, maßgebend sind (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom  – BStBl 1997 I S. 592; zur Mindestgröße vgl.  BStBl 1997 II S. 611); auch eine Eigentumswohnung muss den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllen ( BStBl 1999 II S. 91). 2Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an. 3Nach der Verbindung von zwei oder mehreren Wohnungen ist grundsätzlich von einer Wohnung auszugehen. 4Dies gilt nicht, wenn das Sondereigentum an den Wohnungen zivilrechtlich bestehen bleibt und unterschiedlichen Personen zuzurechnen ist ( BStBl 2001 II S. 237).

1.2 Wohnung „im eigenen Haus”

3  1Der Anspruchsberechtigte muss bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) der Wohnung sein.

1.2.1 Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer

4  1Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude kann auch nach § 95 Abs. 1 BGB bei Herstellung eines Gebäudes in Ausübung eines dinglichen Rechts (beispielsweise eines Nießbrauchs oder Erbbaurechts) an einem unbebauten Grundstück erlangt werden.

5  1Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude hat auch derjenige, der dieses auf einem Grundstück hergestellt hat, an dem ihm ein Nutzungsrecht nach den §§ 287 oder 291 des Zivilgesetzbuches DDR vor dem Wirksamwerden des Beitritts verliehen worden ist.

1.2.2 Wirtschaftlicher Eigentümer

6  1Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte an der Wohnung in der Regel nicht vermittelt. 2Der Nutzungsberechtigte ist jedoch wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers für eigene Rechnung eine Wohnung errichtet und aufgrund eindeutiger, im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft innehat, weil die Wohnung nach voraussichtlicher Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist (vgl. AZ III R 50/01). 3Voraussetzung ist, dass der Erwerber das uneingeschränkte Nutzungsrecht erlangt und frei darüber verfügen kann oder bei Beendigung einen Anspruch auf Entschädigung hat. 4Gleiches gilt, wenn der Nutzungsberechtigte für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht ( BStBl 2002 I S. 525). 5Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. 6Einen gesetzlichen Anspruch auf Wertersatz hat z. B. nach Bereicherungsrecht der Bauherr, der in der Erwartung ein Gebäude errichtet, dass er später Eigentümer des Grundstücks werden wird (vgl.  BStBl 2002 II S. 281). 7In entsprechender Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze kann ein solcher Anspruch auch bestehen, wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen haben ( BStBl 2002 II S. 278). 8Ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch besteht hingegen nicht zwischen Ehegatten ( BStBl 2002 II S. 284).

7  1Der Dauerwohnberechtigte im Sinne der §§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz ist nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anzusehen, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält. 2Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls ( BStBl 1965 III S. 8 und vom  – BStBl 1986 II S. 258). 3Entspricht der Dauerwohnrechtsvertrag dem Mustervertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (Bundesbaublatt 1956, S. 615), so kann ohne weitere Prüfung anerkannt werden, dass der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung ist.

2. Herstellung oder Anschaffung

8  1Der Anspruchsberechtigte muss eine Wohnung hergestellt oder angeschafft und die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen haben. 2Die Herstellungs- oder die Anschaffungskosten hat auch der Anspruchsberechtigte getragen, der Geld geschenkt erhalten und damit ein Objekt im Sinne des § 2 EigZulG angeschafft oder hergestellt hat (zur Abgrenzung von Geldschenkung zur mittelbaren Grundstücksschenkung vgl. Rz. 12).

9  1Hersteller ist, wer auf eigene Gefahr und eigene Rechnung eine Wohnung errichtet. 2Der Hersteller wird auch anspruchsberechtigt, wenn er auf einem fremden Grundstück eine Wohnung für eigene Wohnzwecke errichtet hat, ohne hierdurch wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung zu werden (vgl. Rz. 6) und innerhalb des Förderzeitraums (vgl. Rz. 18 und 19) das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Grundstück erwirbt. 3Der Anspruch auf Eigenheimzulage steht ihm für den verbleibenden Förderzeitraum von dem Jahr an zu, in dem der notarielle Vertrag abgeschlossen worden ist.

2.1 Herstellung einer Wohnung

10  1Die Herstellung einer Wohnung setzt das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung voraus (vgl.  BStBl 1992 II S. 808). 2Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude sind ausnahmsweise dann als Herstellung einer neuen Wohnung zu beurteilen, wenn die Baumaßnahme einem Neubau gleichkommt. 3Dies ist der Fall, wenn ein Gebäude so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß) und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Gebäude hergestellt wird (vgl. Rz. 18 des  BStBl 2003 I S. 386). 4Eine neue Wohnung entsteht nicht bei

  • Umwidmung einer Wohnung (z. B. einer bisher fremd vermieteten oder einer als Praxis genutzten Wohnung in eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung),

  • Instandsetzung einer leer stehenden Wohnung,

  • Verkleinerung oder Vergrößerung einer Wohnung oder

  • der Verbindung von Wohnungen ( BStBl 1998 II S. 92).

11  1Eine Wohnung ist auch dann neu hergestellt, wenn in einem Gebäude erstmals eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne entsteht (z. B. bei Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus). 2Die in die neue Wohnung einbezogene Gebäudesubstanz muss dabei so tief greifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert werden, dass die eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. 3Aus Vereinfachungsgründen kann hiervon ausgegangen werden, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Wohnung angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigt. 4Typische Erhaltungsaufwendungen bleiben bei dieser Gegenüberstellung jedoch außer Betracht (vgl.  BStBl 1998 II S. 92). 5Mangels tatsächlicher Aufwendungen gehören die Eigenleistungen nicht zu den bei der Bemessung der Eigenheimzulage maßgeblichen Herstellungskosten i.S.d. § 8 EigZulG. 6Entstehen bei Aufteilung einer Wohnung mehrere kleinere Wohnungen, kann der Anspruchsberechtigte bestimmen, welche Wohnung an die Stelle der bisherigen tritt und welche Wohnung neu entstanden ist.

2.2 Anschaffung einer Wohnung

12  1Der Anspruchsberechtigte schafft eine Wohnung an, wenn er sie entgeltlich erwirbt. 2Eine mittelbare Grundstücksschenkung führt zu einem unentgeltlichen Erwerb (vgl.  BStBl 1994 II S. 779). 3Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn im Voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede dahingehend getroffen ist, dass der Gegenstand der Schenkung ein ganz bestimmtes Grundstück und nicht etwa ein Geldbetrag sein soll (vgl.  BStBl 1992 II S. 67; zur Abgrenzung zwischen Grundstücks- und Geldschenkung vgl. auch R 16 ErbStR, zur mittelbaren Grundstücksschenkung, auch wenn der Schenker den Kaufpreis unmittelbar auf das Notaranderkonto zahlt vgl.  BStBl 1999 II S. 128). 4Zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage durch den Erben vgl. Rz. 17; zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vgl.  BStBl 2004 I S. 922.

3. Ausschluss der Eigenheimzulage
3.1 Ferien- oder Wochenendwohnungen

13  1Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen; das sind Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder die sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen ( BStBl 1990 II S. 815). 2Ferienwohnung ist auch eine Wohnung außerhalb eines Sondergebiets, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist ( BStBl 2002 II S. 145). 3Baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen Wohnungen, die in einem ausgewiesenen Sondergebiet für Ferien- oder Wochenendhäuser oder in einer Grünfläche (Kleingartenanlage) liegen, soweit nicht ausnahmsweise ein Dauerwohnen in diesem Gebiet bau- oder kleingartenrechtlich (BKleingG) ausdrücklich zugelassen ist. 4Dies gilt auch für eine in einem Kurgebiet belegene Wohnung. 5Die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung berechtigt nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Förderung ( BStBl 1999 II S. 225). 6Das Dauerwohnen ist auch dann zugelassen, wenn die Baugenehmigung zu Unrecht weder eine Nutzungseinschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans enthält ( BStBl 2002 II S. 514). 7Ist nur die Errichtung eines Ferien- oder Wochenendhauses genehmigt worden, ergibt sich die Nutzungsbeschränkung bereits aus der Zweckbestimmung eines solchen Gebäudes. 8Die stillschweigende Zustimmung der Gemeinde zum dauernden Bewohnen (z. B. durch Anmeldung mit erstem Wohnsitz) reicht nicht aus. 9Die Eigenheimzulage ist in diesem Fall auch ausgeschlossen, wenn diese Wohnung die einzige Wohnung des Anspruchsberechtigten ist ( BStBl 1995 II S. 720).

3.2 Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnungen

14  1Der Förderausschluss besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, für die Absetzungen für Abnutzung für das Objekt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzuziehen sind. 2Die Förderung ist aber nicht ausgeschlossen, wenn der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug nur für einen Teil des Jahres vorgenommen wird, weil im Laufe des Jahres die doppelte Haushaltsführung endet.

3.3 Anschaffung vom Ehegatten

15  1Ein neuer Anspruch auf Eigenheimzulage wird nicht begründet, wenn der Anspruchsberechtigte eine Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und die Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. 2Der erwerbende Ehegatte kann jedoch die Eigenheimzulage von dem Jahr an, das auf das Jahr des Erwerbs folgt, bis zum Ende des Förderzeitraums in der bisherigen Höhe weiter erhalten, solange die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. 3Zum Erwerb eines Ehegatten-Miteigentumsanteils nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vgl. Rz. 39.

4Der Erwerb einer dem Ehegatten gehörenden Wohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung stellt keine Anschaffung „vom” Ehegatten dar ( BStBl 1993 II S. 152 und  BStBl 2004 II S. 489).

3.4 Bauten ohne Baugenehmigung

16  1Eine Wohnung ist nicht begünstigt, wenn sie entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet worden ist (vgl.  BStBl 1995 II S. 875). 2Wird die Baugenehmigung nachträglich erteilt, kann die Eigenheimzulage für den restlichen Förderzeitraum in Anspruch genommen werden ( BStBl 1999 II S. 598). 3Ist für das Objekt keine Baugenehmigung vorgeschrieben, ist davon auszugehen, dass es den baurechtlichen Vorschriften entspricht, wenn die bauordnungsrechtlich notwendigen Bauunterlagen eingereicht wurden und die zuständige Behörde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist keine Einwendungen erhoben hat; zur Gewährung der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Gebäuden ohne Vorlage der Baugenehmigung vgl.  BStBl 2004 II S. 542. 4Kein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht für ein im Außenbereich als Behelfsheim errichtetes und zunächst als solches genutztes Gebäude, das später ohne bauaufsichtliche Genehmigung zum dauernden Wohnen genutzt wird ( BStBl 2004 II S. 487).

4. Erbfall

17  1Geht eine Wohnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, kann der Erbe den Fördergrundbetrag bis zum Ende des Förderzeitraums in Anspruch nehmen. 2Voraussetzung ist, dass der Erblasser ein begünstigtes Objekt i. S. d. § 2 EigZulG angeschafft oder hergestellt hat und der Erbe die persönlichen Fördervoraussetzungen (vgl. §§ 1 und 4 bis 6 EigZulG) erfüllt. 3Der Erbe kann die Eigenheimzulage auch erhalten, wenn die Inanspruchnahme beim Erblasser z. B. wegen der Objektbeschränkung nach § 6 EigZulG ausgeschlossen war (vgl.  BStBl 1992 II S. 69). 4Zur Einkunftsgrenze beim Erben vgl. Rz. 25 Satz 4. 5Erfüllen im Todesjahr Erblasser und Erbe die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, kann der Erbe die Eigenheimzulage erst ab dem folgenden Jahr erhalten (vgl. § 11 Abs. 3 EigZulG).

III. Förderzeitraum (§ 3 EigZulG)

18  1Der achtjährige Förderzeitraum beginnt mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung. 2Er endet mit dem siebenten auf dieses Jahr folgenden Kalenderjahr. 3Dies gilt unabhängig von dem Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ( BStBl 1990 II S. 977).

1. Zeitpunkt der Herstellung

19  1Eine Wohnung ist hergestellt, sobald die Wohnung nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist (zum Begriff Fertigstellung vgl. H 44 EStH 2004). 2Der Zeitpunkt der Bauabnahme ist nicht entscheidend.

2. Zeitpunkt der Anschaffung

20  1Eine Wohnung ist angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem Objekt erlangt; das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergehen. 2Der Förderzeitraum beginnt auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind ( BStBl 2003 II S. 565). 3Der Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags oder der Eintragung im Grundbuch ist unerheblich.

IV. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 4 EigZulG)

21  1Eine Wohnung wird nur zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich bewohnt wird; vgl.  BStBl 1987 II S. 565 – und vom  – BStBl 1999 II S. 587. 2Ein Ehegatte nutzt eine ihm gehörende Wohnung, die er zusammen mit dem anderen Ehegatten bewohnt, auch dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn der andere Ehegatte ein Wohnrecht an der gesamten Wohnung hat ( BStBl 2002 II S. 380). 3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt regelmäßig auch vor, wenn die Wohnung in der Form des betreuten Wohnens genutzt wird ( BStBl 2004 II S. 225, und vom  – BStBl 2004 II S. 837). 4Im Bereithalten einer leer stehenden oder möblierten Wohnung liegt keine Nutzung zu Wohnzwecken. 5Ist eine Wohnung zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt, wird sie auch dann nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Wohnungseigentümer von seinem zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht (vgl. R 42a Abs. 1 Satz 3 EStR 2003 und  BStBl 2002 II S. 145).

22  1Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird (§ 4 Satz 2 EigZulG). 2Eine unentgeltliche Überlassung setzt weder einen schriftlichen Nutzungsvertrag voraus, noch ist erforderlich, dass sich der Angehörige in der überlassenen Wohnung überwiegend aufhält (vgl.  BStBl 2002 II S. 343). 3Um eine begünstigte Überlassung handelt es sich auch, wenn ein Angehöriger die Wohnung ganz oder teilweise aufgrund eines obligatorischen oder dinglichen Zuwendungs- oder Vermächtniswohnrechts nutzt, nicht jedoch, wenn die Nutzung auf einem vorbehaltenen obligatorischen oder dinglichen Wohnrecht beruht (vgl.  BStBl 1982 II S. 378 – und vom  – BStBl 1993 II S. 98 – sowie zum Vorbehaltsnießbrauch  BStBl 1999 II S. 89). 4Die Überlassung ist auch unentgeltlich, wenn der Nutzende die verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Betriebskosten (z. B. für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung) übernimmt. 5Die Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens durch den Wohnungsnutzer ist eine förderungsschädliche Gegenleistung, wenn das Darlehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung steht ( BStBl 2002 II S. 77). 6Die Nutzungsüberlassung an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist nicht unentgeltlich, wenn deswegen der Barunterhalt gemindert wird. 7Dies gilt auch, wenn die Wohnung zugleich an unterhaltsberechtigte Kinder des Anspruchsberechtigten überlassen wird. 8Die Überlassung an ein unterhaltsberechtigtes Kind ist jedoch begünstigt, wenn neben diesem der andere Elternteil die Wohnung ganz oder teilweise unentgeltlich mitbenutzt. 9Bei teilentgeltlicher Überlassung besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage.

V. Einkunftsgrenze (§ 5 EigZulG)

23  1Bei der Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte werden zunächst die Einkünfte der gleichen Einkunftsart saldiert. 2Hierbei sind die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Bezüge, ggf. vermindert um nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbare Beträge, hinzuzurechnen (Korrekturbetrag nach § 2 Abs. 5a EStG). 3Bei Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, sind innerhalb der gleichen Einkunftsart positive Einkünfte des einen Ehegatten mit negativen Einkünften des anderen Ehegatten auszugleichen. 4Dies gilt unabhängig von der gewählten Veranlagungsart. 5Die positiven Salden sind zusammenzurechnen. 6Ausländische Einkünfte sind ohne Bedeutung, soweit sie nicht in der Summe der positiven Einkünfte enthalten sind.

Beispiel:

A erzielt – jeweils bezogen auf den Zweijahreszeitraum – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 130.000 € und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, in Höhe von 50.000 € (hälftiger Anteil). Seine Ehefrau B erzielt im gleichen Zeitraum ausschließlich positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, in Höhe von 10.000 € (hälftiger Anteil).


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Einkünfte
Ehemann
Ehefrau
Summe
aus nichtselbständiger Arbeit
+ 130.000 €
 
+ 130.000 €
aus Kapitalvermögen
– 50.000 €
+ 10.000 €
 
Korrekturbetrag nach § 2 Abs. 5a EStG
– 50.000 €
+ 10.000 €
– 80.000 €
Summe der positiven Einkünfte der Ehegatten
 
+ 130.000 €

7Die Einkunftsgrenzen gelten auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte in einem oder in beiden maßgebenden Jahren keine dem EStG unterliegenden Einkünfte hatte. 8Die Einkommensverhältnisse sind nur zu Beginn der Förderung zu prüfen. 9Der Anspruchsberechtigte kann daher die Eigenheimzulage für ein Objekt auch weiter erhalten, wenn er im Laufe des Förderzeitraums die Einkunftsgrenze überschreitet.

Beispiel:

A und B (unverheiratet) erwerben in 2004 gemeinsam eine Eigentumswohnung. A unterschreitet in den Jahren 2003 und 2004 (maßgeblicher Zweijahreszeitraum) die Einkunftsgrenze und erhält für ihren Miteigentumsanteil die Eigenheimzulagenförderung. B ist auf Grund zu hoher Einkünfte in den Jahren 2003 und 2004 (maßgeblicher Zweijahreszeitraum) von der Förderung ausgeschlossen. Nach Heirat in 2005 unterschreiten A und B gemeinsam für die Jahre 2004/2005 die Einkunftsgrenze für Verheiratete.

Für den Rest des Begünstigungszeitraums (2005–2011) kann die volle Förderung gewährt werden.

Abwandlung:

Die Einkunftsgrenze wird auch nach der Hochzeit von A und B nicht unterschritten.

A kann die Förderung für ihren Anteil weiterhin in Anspruch nehmen. B kann für seinen Anteil auch zukünftig keine Förderung erhalten.

24  1Bei Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, kommt es auf das tatsächlich ausgeübte Veranlagungswahlrecht auch dann nicht mehr an, wenn im Zeitpunkt der alleinigen Investitionsentscheidung eines der Ehegatten keine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oder kein gleichgerichtetes wirtschaftliches Interesse vorliegt.

Beispiel:

Die seit Februar 2004 dauernd von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau E erwirbt mit notariellem Kaufvertrag vom eine Eigentumswohnung. Ihre Einkünfte bestehen ausschließlich aus Arbeitslohn (2003: 32.000 €, 2004: 34.000 €). Der „Noch-Ehemann” bezog in den Jahren 2003 und 2004 positive Einkünfte von jeweils 50.000 €. Für 2004 werden die Eheleute antragsgemäß getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Für Zwecke der Eigenheimzulage werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet.

25  1Erstjahr im Sinne des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkunftsgrenze (vgl. hierzu Rz. 23) erstmals nicht überschreitet. 2Dies kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung (vgl. hierzu Rz. 19 und 20) folgt; das Jahr des Bezugs der Wohnung ist für die Bestimmung des Erstjahrs unbeachtlich.

Beispiel:

A (ledig und kinderlos) erwirbt am eine Eigentumswohnung. Er nutzt die Wohnung ab zu eigenen Wohnzwecken.

Die Summe der positiven Einkünfte beträgt in


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2003
34.000 €
2004
34.000 €
2005
37.000 €
2006
30.000 €.

Die Einkunftsgrenzen werden bereits ab dem Jahr des Beginns des Förderzeitraums (Jahr der Anschaffung oder Herstellung) geprüft. Damit ist die Einkunftsgrenze in Höhe von 70.000 € bereits im Erstjahr des Förderzeitraums (2004) und im Vorjahr (2003) unterschritten. Mit Beginn der Eigennutzung in 2005 liegen somit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage vor. Die Eigenheimzulage ist damit für die Jahre 2005 bis 2011 festzusetzen.

3Beim Folgeobjekt ist Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 4Kann der Erbe die Eigenheimzulage erhalten (vgl. Rz. 17), ist Erstjahr das Jahr des Förderzeitraums, in dem er die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschreitet,  BStBl 2004 II S. 206.

26  1Überschreitet der Anspruchsberechtigte zunächst die Einkunftsgrenze, ist er nicht endgültig von der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ausgeschlossen. 2Bleibt die Summe der positiven Einkünfte in einem späteren Zweijahreszeitraum innerhalb der Einkunftsgrenze, kann der Anspruchsberechtigte die Zulage für den Rest des Förderzeitraums erhalten.

Beispiel 1:

Der ledige G schafft 2004 eine Eigentumswohnung an, die er noch im selben Jahr bezieht. Er ermittelt für die einzelnen Jahre folgende Einkunftsbeträge (Summe der positiven Einkünfte):


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2003
50.000 €
2004
30.000 €
2005
35.000 €

G überschreitet erstmals in dem Zweijahreszeitraum 2005 (Erstjahr) und 2004 (Vorjahr) nicht die Einkunftsgrenze. G kann Eigenheimzulage für die Jahre 2005 (Erstjahr) bis 2011 erhalten.

Beispiel 2:

wie Beispiel 1, aber G ermittelt für die Jahre 2003 bis 2005 jeweils eine Summe der positiven Einkünfte in Höhe von 40.000 €. In 2005 heiratet er H, deren Summe der positiven Einkünfte in den entsprechenden Jahren jeweils 20.000 € beträgt.

G überschreitet mit 120.000 € (2 × 40.000 € und 2 × 20.000 €) nicht die für ihn ab 2005 geltende Einkunftsgrenze von 140.000 €. Er kann daher die Eigenheimzulage für die Jahre 2005 (Erstjahr) bis 2011 erhalten.

27  1Stehen die maßgeblichen Einkünfte im Zeitpunkt des Antrags noch nicht fest, hat der Anspruchsberechtigte glaubhaft zu machen, dass er die Einkunftsgrenze nicht überschreiten wird. 2Zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften vgl. Rz. 71 und 72.

VI. Objektbeschränkung (§ 6 EigZulG)

1. Allgemeines

28  1Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). 2Zum Objektverbrauch bei Ehegatten vgl. Rz. 32 bis 35.

29  1Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, ist jeder Anteil an dieser Wohnung ein Objekt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). 2Zur Ausnahme bei einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung vgl. Rz. 33. 3Auch der unentgeltlich im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge erworbene Miteigentumsanteil stellt ein Objekt dar, wenn der Erbe die Eigenheimzulage weiter erhält. 4Erwirbt ein Miteigentümer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Förderzeitraum für den ursprünglichen Anteil beginnt, einen oder mehrere Miteigentumsanteile hinzu, stellen ursprünglicher und hinzu erworbener Miteigentumsanteil ein einheitliches Objekt dar. 5Erwirbt ein Miteigentümer dagegen den oder die Miteigentumsanteile erst in einem späteren Kalenderjahr, handelt es sich bei dem oder den hinzu erworbenen Anteilen um selbständige Objekte im Sinne des § 6 EigZulG; das gilt auch dann, wenn der Anteilserwerber Alleineigentümer der Wohnung geworden ist.

30  1Für den Objektverbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Anspruchsberechtigte Eigenheimzulage für den gesamten Förderzeitraum, nur für einzelne Jahre des Förderzeitraums oder zu Unrecht in Anspruch genommen hat.

31  1Unter die Objektbeschränkung fallen auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie Zubauten, Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen, für die der Anspruchsberechtigte erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl 1964 I S. 353), § 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl 1977 I S. 1213) oder diesen entsprechende Beträge nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG ( BStBl 2001 II S. 277) oder Abzugsbeträge nach § 10e EStG oder § 15b BerlinFG in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom  – BGBl 1986 I S. 730 – in Anspruch genommen hat. 2Objektverbrauch tritt auch ein, wenn für dasselbe selbst genutzte Wohneigentum eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen (Schuldzinsenabzug, Wohneigentumsförderung) in einem anderen Staat gewährt wird. 3Eine derartige steuerliche Begünstigung führt nicht zum Objektverbrauch, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung das Objekt aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat (§ 19 Abs. 8 EigZulG).

2. Objektverbrauch bei Ehegatten

32  1Ehegatten können, solange sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, die Eigenheimzulage für zwei, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte in Anspruch nehmen. 2Ein räumlicher Zusammenhang ist auch schädlich, wenn es sich bei dem einen Objekt um ein Objekt im Sinne des § 10e EStG oder der §§ 15 Abs. 1 bis 4 oder 15b BerlinFG handelt; zum Verzicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts nach § 10e EStG vgl. Rz. 28 Satz 6 – BStBl 1994 I S. 887 – Anhang 34 III EStH 1999.

33  1Die Anteile von Ehegatten an einer gemeinsamen Wohnung werden nicht als selbständige Objekte, sondern als ein Objekt behandelt, solange bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG), es sei denn, die Miteigentumsanteile der Ehegatten wurden in verschiedenen Kalenderjahren erworben ( BStBl 2000 II S. 419). 2Miteigentumsanteile von Ehegatten werden auch dann als ein Objekt behandelt, wenn außer den Ehegatten noch weitere Personen Miteigentümer der Wohnung sind. 3Als ein Objekt werden die Anteile von Ehegatten auch behandelt, wenn die Ehegatten vor Eintritt der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG Eigenheimzulage in Anspruch genommen haben und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG im Laufe des Förderzeitraums oder später eingetreten sind. 4Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten nach der Scheidung erneut miteinander die Ehe eingehen ( BStBl 2001 II S. 192).

34  1Heiraten Anspruchsberechtigte, nachdem für beide Objektverbrauch eingetreten ist, steht ihnen, wenn kein Folgeobjekt vorliegt, Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt nicht zu (Ausnahme: vgl. Rz. 33 Satz 3). 2Heiraten Anspruchsberechtigte, nachdem für einen von ihnen Objektverbrauch eingetreten ist, können sie die Eigenheimzulage für ein zweites Objekt in Anspruch nehmen, unabhängig davon, wer von ihnen Eigentümer ist. 3Das gilt auch, wenn für das zweite Objekt vor der Eheschließung wegen Objektverbrauchs keine Eigenheimzulage in Anspruch genommen werden konnte. 4Der Anspruch auf Eigenheimzulage besteht in diesem Fall nur für die verbleibenden Jahre des Förderzeitraums. 5Heiraten Miteigentümer einer Wohnung, bei denen der Miteigentumsanteil des einen bisher als Folgeobjekt und der des anderen als Erstobjekt gefördert worden ist, können ab dem Kalenderjahr der Heirat beide Anteile zusammen als Zweitobjekt gefördert werden.

2.1 Räumlicher Zusammenhang

35  1Von einem räumlichen Zusammenhang ist z. B. auszugehen, wenn die beiden Objekte durch geringfügige Baumaßnahmen zu einer Einheit verbunden werden können. 2Das ist z. B. bei den beiden Wohnungen eines Zweifamilienhauses, aber auch bei zwei neben- oder übereinander liegenden Eigentumswohnungen oder nebeneinander liegenden Reihenhäusern der Fall. 3Der räumliche Zusammenhang ist unschädlich, wenn die andere Wohnung unentgeltlich einem Angehörigen überlassen wird ( BStBl 2003 II S. 119); wird die zweite Wohnung jedoch von einem minderjährigen Kind der Familie bewohnt, ist die Förderung für diese Wohnung ausgeschlossen, weil der elterliche Haushalt die Wohnung des minderjährigen Kindes umfasst. 4Dagegen ist ein räumlicher Zusammenhang nicht gegeben, wenn ein Miteigentümer oder sein Ehegatte einen Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung von einem Dritten hinzu erwirbt; zur Objektbeschränkung vgl. Rz. 33 Satz 1. 5Die Einschränkung des räumlichen Zusammenhangs gilt nur, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die beiden Objekte fertig gestellt oder angeschafft worden sind, bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben.

2.2 Objektverbrauch nach Trennung, Scheidung oder Tod eines Ehegatten

36  1Fallen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG fort, gilt für jeden Ehegatten wieder die Ein-Objekt-Grenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). 2Zudem sind ihre Anteile an einer gemeinsamen Wohnung wieder als selbständige Objekte zu behandeln (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG).

37  1Waren zwei Objekte einem Ehegatten zuzurechnen, ist nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für die Feststellung, ob für ihn Objektverbrauch eingetreten ist, nur das erste Objekt maßgebend (vgl.  BStBl 1983 II S. 457). 2Für den anderen Ehegatten ergibt sich nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG kein Objektverbrauch aus den Objekten, die ihm nicht zugerechnet waren.

38  1Haben Ehegatten als Eigentümer einer gemeinsamen Wohnung die Eigenheimzulage in Anspruch genommen, ist nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für beide Objektverbrauch eingetreten. 2Überträgt ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil entgeltlich oder unentgeltlich auf den anderen Ehegatten in einem Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, tritt für den übertragenden Ehegatten jedoch kein Objektverbrauch ein. 3Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Miteigentumsanteil während oder nach Ablauf des Förderzeitraums übertragen wird. 4Ein Ehegatte, dem eine Wohnung alleine zuzurechnen ist, kann sich jedoch nicht durch Übertragung auf den anderen Ehegatten vom Objektverbrauch befreien.

39  1Erwirbt ein Ehegatte infolge eines Erbfalls den Miteigentumsanteil des Ehegatten an einer gemeinsamen Wohnung hinzu, ist der bisherige Miteigentumsanteil des überlebenden Ehegatten zusammen mit dem hinzu erworbenen Anteil als ein Objekt zu behandeln, wenn bis zum Tod des einen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben. 2Entsprechendes gilt, wenn während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG aus anderen Gründen (dauerndes Getrenntleben, Scheidung, Nichtigerklärung der Ehe) wegfallen und im sachlichen Zusammenhang ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt. 3In beiden Fällen braucht der hinzu erwerbende Ehegatte nicht Alleineigentümer zu werden. 4In den Fällen des Satzes 2 kann er die auf diesen Anteil entfallende Eigenheimzulage weiterhin in der bisherigen Höhe erhalten, wenn bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. 5Erwirbt ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, besitzt er weiterhin einen Anspruch auf Eigenheimzulage; § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist nicht anzuwenden, wenn der überlebende Ehegatte einen bisher bestehenden Anspruch auf Eigenheimzulage auf Grund Objektverbrauchs verlieren würde; zur Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung vgl. Rz. 57 bis 60 (zur Eigenheimzulage des überlebenden Ehegatten bei Tod des Erblassers vor Entstehen des Anspruchs in seiner Person vgl. AZ III R 19/03). 6Gleiches gilt entsprechend, wenn das Objekt im Alleineigentum des überlebenden oder des verstorbenen Ehegatten stand. 7Entfällt wegen Aufgabe der Eigennutzung die Voraussetzung für die weitere Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, kann der überlebende Ehegatte hinsichtlich des nicht ausgenutzten Förderzeitraums die Eigenheimzulage aber nicht für ein Folgeobjekt beanspruchen; für diesen Fall gilt der Ausschluss der Objektverbrauchsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG nicht ( AZ III R 48/02).

VII. Folgeobjekt (§ 7 EigZulG)

40  1Der Anspruchsberechtigte kann bei einer weiteren eigenen Wohnung (Folgeobjekt) Eigenheimzulage in Anspruch nehmen, wenn er beim Erstobjekt die Eigenheimzulage deshalb nicht weiter in Anspruch nehmen konnte, weil er es nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

41  1Dem Erstobjekt sind Objekte nach §§ 7b, 10e EStG oder §§ 15 Abs. 1, 15b Abs. 1 BerlinFG gleichgestellt. 2Hat der Steuerpflichtige für das Erstobjekt erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG oder § 15 Abs. 1 BerlinFG oder diesen entsprechende Beträge nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG in Anspruch genommen, kann er Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt nur geltend machen, wenn ihm das Erstobjekt nicht bis zum Ablauf des Zeitraums zuzurechnen war, für den erhöhte Absetzungen oder diesen entsprechende Beträge zulässig waren. 3Ein Verzicht auf die weitere Geltendmachung der erhöhten Absetzungen, diesen entsprechenden Beträge nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG oder Abzugsbeträge nach § 10e EStG berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt.

42  1Hat der Anspruchsberechtigte auch das Folgeobjekt nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für ein drittes Objekt nicht zulässig. 2Ein drittes Objekt liegt jedoch nicht vor, wenn der Anspruchsberechtigte statt des Folgeobjekts wieder das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt und der für das Erstobjekt geltende Förderzeitraum noch nicht abgelaufen ist. 3In diesem Fall lebt lediglich die Eigenheimzulagenberechtigung für das Erstobjekt wieder auf (vgl.  BStBl 2001 II S. 755;  BStBl 2001 I S. 803).

43  1Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 2 EigZulG (§ 7 Satz 2 EigZulG). 2Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage sind daher für das Folgeobjekt gesondert zu prüfen. 3So ist z. B. bei einem Folgeobjekt, das unter den zeitlichen Anwendungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes fällt (§ 19 EigZulG), die Eigenheimzulage die einzige Fördermöglichkeit, auch wenn der Anspruchsberechtigte für das Erstobjekt Abzugsbeträge nach § 10e EStG in Anspruch genommen hat. 4Zur Einkunftsgrenze beim Folgeobjekt vgl. Rz. 25 Satz 3. 5Auch die Höhe der Eigenheimzulage (§§ 8 und 9 EigZulG) ist für das Folgeobjekt unabhängig von den Verhältnissen beim Erstobjekt zu ermitteln.

44  1Die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der letztmaligen Nutzung des Erstobjekts zu eigenen Wohnzwecken angeschafft oder hergestellt hat.

45  1Der Förderzeitraum (§ 3 EigZulG) beginnt beim Folgeobjekt frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (vgl. § 7 Satz 3 2. Halbsatz EigZulG).

Beispiel:

L hat für sein 1994 hergestelltes und am veräußertes Einfamilienhaus (Erstobjekt) Abzugsbeträge nach § 10e EStG in Anspruch genommen. 1997 hat er ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) angeschafft, das er am bezieht.

Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt beginnt abweichend von § 3 EigZulG im Jahr 1998.

2Er ist um die Anzahl der Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberechtigte für das Erstobjekt Eigenheimzulage, Abzugsbeträge nach § 10e EStG oder § 15b BerlinFG oder erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG oder § 15 Abs. 1 BerlinFG oder diesen entsprechende Beträge nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG hätte in Anspruch nehmen können (§ 7 Satz 3 1. Halbsatz EigZulG). 3In die Kürzung sind auch die Kalenderjahre einzubeziehen, in denen der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder die Einkunftsgrenze überschritten hat; das gilt jedoch nicht für die Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der letztmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken folgen.

Beispiel:

M hat für ein Einfamilienhaus (Erstobjekt), das er im November 1994 angeschafft und nur 1995 und 1996 zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für 1995 und 1996 Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch genommen. Ab bewohnt er ein zu diesem Zeitpunkt angeschafftes Folgeobjekt. Der Förderzeitraum beim Folgeobjekt ist um drei Jahre (1994 bis 1996) zu kürzen. M kann für das Folgeobjekt für die Jahre 1997 bis 2001 Eigenheimzulage erhalten.

46  1Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen und die bisher nur bei einem Objekt die steuerliche Wohneigentumsförderung nach den §§ 7b, 10e EStG oder §§ 15 Abs. 1, 15b Abs. 1 BerlinFG oder dem EigZulG in Anspruch genommen haben, können wählen, ob ein weiteres Objekt als Folgeobjekt im Sinne des § 7 EigZulG oder als zweites Objekt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG gelten soll. 2Wählen die Ehegatten zunächst die Folgeobjektförderung, ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 1 EigZulG für die Jahre des gekürzten Förderzeitraums (vgl. Rz. 45) festzusetzen. 3Entscheiden sich die Ehegatten nachträglich für die Zweitobjektförderung, ist ein weiterer Zulagenbescheid nach § 11 Abs. 1 EigZulG für die restlichen Jahre des Förderzeitraums unter Beachtung der Festsetzungsfrist (§ 15 Abs. 1 EigZulG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) für das Zweitobjekt zu erlassen. 4Bei der Förderung als Zweitobjekt ist eine Festsetzung ab dem Erstjahr auch dann möglich, wenn diese bei der Folgeobjektförderung nach § 7 Satz 3, 2. Hs. EigZulG ausgeschlossen war. 5Können beide Ehegatten von der Folgeobjektregelung Gebrauch machen, können die jeweils verbliebenen Förderzeiträume nicht zusammengefasst werden.

Beispiel:

Die Ehegatten N und O beantragen Eigenheimzulage für ein 2004 angeschafftes Folgeobjekt. Erstobjekt war eine von N in 1980 angeschaffte und 1985 veräußerte selbst bewohnte Eigentumswohnung. Das Finanzamt setzt die Eigenheimzulage für die Jahre 2004 und 2005 fest. 2006 beantragen die Ehegatten die Fortsetzung der Eigenheimzulage für das Objekt als Zweitobjekt. Das Finanzamt erlässt einen weiteren Zulagenbescheid für die Jahre 2006 bis 2011. N und O können die zwei vom Erstobjekt verbleibenden Jahre auf ein anderes Folgeobjekt übertragen.

47  1Wird die Eigenheimzulage hingegen für ein Objekt als Zweitobjekt über den ungekürzten Förderzeitraum bestandskräftig festgesetzt, ist ein späterer Umstieg zur Folgeobjektförderung insbesondere durch Änderung des Zulagenbescheides nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht zulässig.

VIII. Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG (§ 8 EigZulG)

48  1Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG sind die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (§ 8 Satz 1 EigZulG). 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auch dann maßgebend, wenn der Grund und Boden bzw. die Wohnung aus einem Betriebsvermögen entnommen wird. 3Zur Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden. 4Bei innerhalb der Zweijahresfrist durchgeführten Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ist daher eine Abgrenzung der Anschaffungskosten, Herstellungskosten und des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands nicht erforderlich. 5Lediglich Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten, insbesondere Schönheitsreparaturen und Wartungsarbeiten, bleiben unberücksichtigt. 6Der dem Mietrecht entnommene Begriff der Schönheitsreparatur umfasst das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. 7Nicht zu den Schönheitsreparaturen rechnen somit z. B. das Verputzen oder der Außenanstrich eines Hauses. 8Rz. 51 Satz 4 gilt entsprechend.

49  1Befindet sich die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem Gebäude, das mehr als eine Wohnung enthält, sind die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. 2Entsprechendes gilt bei einem Gebäude, bei dem gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäudeteile außerhalb der Wohnung liegen. 3Die Aufteilung und Zuordnung richtet sich insoweit nach den Grundsätzen des  BStBl 2004 I S. 464. 4Zur Bemessungsgrundlage bei einer Wohnung in einem Gebäude mit mehr als einer Wohnung oder bei Fertigstellung eines gemischt genutzten Gebäudes zu verschiedenen Zeitpunkten vgl. Rz. 52 bis 54 des  BStBl 1994 I S. 887.

1. Herstellungs- oder Anschaffungskosten

50  1Für das Eigenheimzulagengesetz gilt der allgemeine Herstellungs- oder Anschaffungskostenbegriff (vgl. R 32a bis 33a EStR, so auch  BStBl 1996 II S. 362); § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist entsprechend anzuwenden. 2Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Errichtung oder den Erwerb eines Objekts mindern die Herstellungs- oder Anschaffungskosten (vgl. R 163 Abs. 1 EStR). 3Zu den Herstellungskosten gehört auch die zur Herstellung einer Wohnung verwendete Altbausubstanz (vgl. hierzu im Einzelnen Rz. 49 und 50 des  BStBl 1994 I S. 887 – Anhang 34 III EStH 1999); hinsichtlich der Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandhaltung und Modernisierung von Gebäuden ist das  BStBl 2003 I S. 386 – Anhang 30 V EStH 2004 – mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine Behandlung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, der Anspruchsberechtigte trägt ( BStBl 2003 I S. 488).

1.1 Nachträgliche Herstellungskosten

51  1Im Förderzeitraum entstandene nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten erhöhen die Bemessungsgrundlage ab dem Jahr ihrer Entstehung. 2Bei Zusammenlegung von zwei nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen, die jeweils im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind die Anschaffungskosten der später erworbenen Wohnung keine begünstigten nachträglichen Anschaffungskosten ( BStBl 2001 II S. 237). 3Die Annahme nachträglicher Herstellungskosten für die Errichtung eines Anbaus oder eine Erweiterung setzt zumindest eine räumliche Beziehung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zu dem Objekt voraus, das sie ergänzen oder vervollständigen sollen ( BStBl 2003 II S. 461). 4Wird eine Wohnung teilentgeltlich erworben, sind Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit sie auf den entgeltlich erworbenen Teil der Wohnung entfallen. 5Die Aufwendungen sind daher im Verhältnis des Entgelts (ohne Anschaffungsnebenkosten) zu dem Verkehrswert der Wohnung aufzuteilen.

1.2 Anschaffungskosten des Grund und Bodens

52  1Bei unentgeltlichem Erwerb eines unbebauten Grundstücks sind die Anschaffungskosten des Grund und Bodens des Rechtsvorgängers nur in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Grundstück infolge Erbfalls erworben wird. 2Zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind Rz. 45 und 46 des  BStBl 1994 I S. 887 – Anhang 34 III EStH 1999 – sinngemäß anzuwenden.

1.3 Teilentgeltlicher Erwerb/Erwerb im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge

53  1Bei einem teilentgeltlichen Erwerb sind ausschließlich die Anschaffungskosten des Erwerbers zu berücksichtigen. 2Bei Erwerb einer Wohnung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge sind die im  BStBl 1993 I S. 80 – Anhang 13 II – dargelegten Grundsätze entsprechend anzuwenden. 3Der Förderhöchstbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG wird in diesen Fällen nicht gekürzt (vgl.  BStBl 1989 II S. 778); der Wert eines vorbehaltenen Wohnrechts ist nicht nach § 16 BewG zu begrenzen.

2. Kürzung der Bemessungsgrundlage

54  1Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage – nicht aber der Förderhöchstbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG – um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen (vgl. § 8 Satz 3 EigZulG). 2Eine Kürzung ist danach vorzunehmen, wenn Teile der Wohnung

  • gewerblich oder beruflich genutzt oder vermietet werden (vgl. hierzu Rz. 54 des  BStBl 1994 I S. 887 – Anhang 34 III EStH 1999); dies gilt auch, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einkommensteuerrechtlich nicht mehr abgezogen werden können ( BStBl 2002 II S. 51).

  • nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vgl. Rz. 21 und 22, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vgl. Rz. 55 des  BStBl 1994 I S. 887 – Anhang 34 III EStH 1999.

3Die Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht zu kürzen, wenn neben dem Anspruchsberechtigten oder einem Angehörigen i. S. d. § 15 AO eine weitere Person die Wohnung ganz oder teilweise unentgeltlich mitbenutzt.

IX. Höhe der Eigenheimzulage (§ 9 EigZulG)

55  1Die Eigenheimzulage steht dem Anspruchsberechtigten auch dann in vollem Umfang zu, wenn er die Wohnung nur während eines Teils des Jahres zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (z. B. wegen zeitweiser Vermietung; vgl. aber Rz. 21 Satz 5). 2Hieraus folgt u.a., dass im Jahr der Anschaffung sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber die Möglichkeit haben, die Zulage jeweils im höchstzulässigen Umfang in Anspruch zu nehmen. 3Zum Konkurrenzverhältnis zwischen Eigenheimzulage und steuerlicher Förderung für dieselbe Baumaßnahme durch § 10 f EStG vgl.  BStBl 2004 II S. 711.

1. Fördergrundbetrag (§ 9 Abs. 2 EigZulG)
1.1 Miteigentum

56  1Bei einem Anteil an einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung kann der Anspruchsberechtigte nur den entsprechenden Teil des Fördergrundbetrags erhalten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG und  BStBl 2000 II S. 352). 2Auch bei Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag nur entsprechend dem neu hinzu erworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen ( BStBl 2000 II S. 414). 3Eine abweichende Vereinbarung der Miteigentümer über die Verteilung des Fördergrundbetrags ist unbeachtlich. 4Die Aufteilung ist unabhängig davon, ob bei allen Miteigentümern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen ( BStBl 2003 II S. 744). 5Die vorstehenden Ausführungen gelten bei Wohnungen im Zwei- oder Mehrfamilienhaus entsprechend ( AZ III R 29/03).

1.2 Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung

57  1Zur Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung sind die im  BStBl 1993 I S. 62 – Anhang 13 I EStH 2004 – und in den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder dargelegten Grundsätze anzuwenden. 2Hieraus ergeben sich für das Eigenheimzulagengesetz folgende Rechtsfolgen:

58  1Steht eine Wohnung im Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft, kann ein Miterbe bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, längstens jedoch bis zum Ende des für den Erblasser maßgebenden Förderzeitraums, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. Rz. 17). 2Zur Höhe der Förderung vgl. Rz. 56 und Rz. 59 Satz 3 und 4.

59  1Erhält ein Miterbe nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Realteilung eine Wohnung, deren Wert dem Wert seines Anteils am Nachlass entspricht, kann er den Fördergrundbetrag bis zum Ende des Förderzeitraums für die ganze Wohnung in Anspruch nehmen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. Rz. 17). 2Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Miterben bereits während des Bestehens der Erbengemeinschaft zur Nutzung überlassen worden ist. 3Ist dem Miterben die Wohnung bereits während des Bestehens der Erbengemeinschaft überlassen worden, so kann er auch für die Zeit des Bestehens der Erbengemeinschaft den Fördergrundbetrag für die ganze Wohnung in Anspruch nehmen. 4Voraussetzung dafür ist, dass die Miterben innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall eine Auseinandersetzungsvereinbarung treffen. 5Rz. 8 und 9 des  BStBl 1993 I S. 62 – Anhang 13 I, a.a.O., gelten entsprechend.

Beispiel 1:

P und Q sind Miterben zu je ½ nach dem am verstorbenen R. Zum Nachlass gehören Wertpapiere im Wert von 150.000 € und ein von R in 2004 zum Preis von 150.000 € erworbenes schlüsselfertiges Einfamilienhaus. R war wegen Objektverbrauchs an der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage gehindert. Seit dem Erbfall bewohnt P das Einfamilienhaus. Im Januar 2006 vereinbaren P und Q die Auseinandersetzung, wonach P das Einfamilienhaus und Q die Wertpapiere erhält. P kann 2005 bis 2011 jährlich den Fördergrundbetrag in Höhe von 1.250. € in Anspruch nehmen.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, nur P und Q setzen sich im März 2006 auseinander. P kann für 2005 als Miteigentümer den Fördergrundbetrag zur Hälfte in Anspruch nehmen. 2006 bis 2011 kann er als Alleineigentümer jährlich den Fördergrundbetrag in Höhe von 1.250 € erhalten.

60  1Erhält ein Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er dafür an die anderen Miterben eine Abfindung, so handelt es sich insoweit um ein Anschaffungsgeschäft, das zur Inanspruchnahme des Fördergrundbetrags berechtigt. 2Soweit er die Wohnung seiner Erbquote entsprechend unentgeltlich erwirbt, kann er den Fördergrundbetrag des Erblassers fortführen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. Rz. 17). 3Zum Objektverbrauch vgl. Rz. 29 Sätze 3 bis 5.

Beispiel 3:

S und T sind Miterben zu je ½ nach dem am verstorbenen V. Zum Nachlass gehört ein Einfamilienhaus, das V in 2004 schlüsselfertig für 300.000 € erworben hatte. V war wegen Objektverbrauchs an der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage gehindert. Nach Erbauseinandersetzung in 2006 erhält der verheiratete S das Einfamilienhaus, das er bereits seit dem Erbfall bewohnt, und zahlt an T eine Abfindung in Höhe von 150.000 €. Weder S noch seine Ehefrau haben bisher die steuerliche Wohneigentumsförderung nach §§ 7b oder 10e EStG oder dem EigZulG in Anspruch genommen.

S kann mit der Folge doppelten Objektverbrauchs Eigenheimzulage erhalten:

  • als Gesamtrechtsnachfolger von V

    2005 – 2011 ½ v. 1 % v. 300.000 €, höchstens ½ von 1.250 €

  • als Erwerber des Miteigentumsanteils von T

    2006 – 2013 ½ v. 1 % v. 150.000 €, höchstens ½ von 1.250 €

2. Kinderzulage (§ 9 Abs. 5 EigZulG)
2.1 Voraussetzungen

61  1Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus, dass

  • der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Jahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG erhält ( BStBl 2003 II S. 236) und

  • das Kind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten (vgl. Rz. 63) gehört oder gehört hat ( BStBl 2003 II S. 232 und vom  – BStBl 2003 II S. 235).

    Beispiel:
    • V schafft im Juni 2002 ein Einfamilienhaus an, das er im Dezember 2002 mit seinen beiden Kindern bezieht. Für ein Kind erhält er ab März 2002 kein Kindergeld mehr, für das andere Kind ab Juli 2002.

    • V erhält für 2002 die Kinderzulage für beide Kinder; ab 2003 besteht kein Anspruch auf Kinderzulage mehr.

2Nicht Voraussetzung ist, dass das Kind in dem begünstigten Objekt wohnt ( BStBl 2003 I S. 182).

Beispiel:

W und X bewohnen gemeinsam mit ihren beiden 5 und 8-jährigen Kindern ein im Alleineigentum der X stehendes Einfamilienhaus. Nach ihrer Trennung im Mai 2002 erwirbt W eine Eigentumswohnung, die er im November 2002 bezieht. Die beiden Kinder wohnen weiterhin bei X.

W kann bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für beide Kinder eine Kinderzulage erhalten, da diese im Jahr der Anschaffung zu seinem Haushalt gehört haben.

3Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen ( BStBl 2004 II S. 229).

62  1Dem Kindergeld gleich stehen Leistungen i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG. 2Kindergeld erhält nicht nur der Elternteil, an den das Kindergeld gezahlt wird, sondern auch der barunterhaltspflichtige Elternteil, dem das halbe Kindergeld im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht und der seiner Unterhaltspflicht nachkommt.

63  1Ein Kind gehört zum Haushalt des Anspruchsberechtigten, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchsberechtigten dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. 2Es kann auch zu seinem Haushalt gehören, wenn es zwar auswärtig am Ausbildungsort untergebracht ist, aber dort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht ( BStBl 2003 II S. 234). 3Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Kind zu Ausbildungszwecken in einer dem Kind unentgeltlich überlassenen Wohnung des Anspruchsberechtigten, einer angemieteten Wohnung oder einer gemeinschaftlich mit Mitbewohnern genutzten Wohnung (Wohngemeinschaft) aufhält. 4Ob in diesen Fällen eine Haushaltszugehörigkeit anzunehmen ist, kann nur anhand einer Würdigung sämtlicher Begleitumstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. 5Der Abzug eines Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes nach § 33a Abs. 2 EStG wird durch die Kinderzulage nicht ausgeschlossen, es sei denn, die nach dem EigZulG begünstigte Wohnung wird von den Eltern oder einem Elternteil mitbewohnt und ist bereits deswegen als Teil eines elterlichen Haushalts anzusehen. 6Es reicht aus, wenn die Haushaltszugehörigkeit in einem früheren Jahr des Förderzeitraums einmal vorgelegen hat. 7Der Wegfall der Haushaltszugehörigkeit im Laufe des Förderzeitraums ist unschädlich (vgl.  BStBl 1990 II S. 216 und BStBl 2003 I S. 182). 8In Ausnahmefällen kann eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen ( BStBl 1999 II S. 594).

2.2 Ausschluss mehrfacher Förderung (§ 9 Abs. 5 Satz 4 und 5 EigZulG)

64  1Bei zusammenlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der Kinderzulage für ein Kind in einem Kalenderjahr für zwei Wohnungen ausgeschlossen, wenn beide Wohnungen im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Miteigentum beider Ehegatten stehen. 2Ausgeschlossen ist in diesen Fällen auch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Kinderzulage und Baukindergeld nach § 34 f EStG. 3Die Ehegatten können jedoch auf die weitere Inanspruchnahme des Baukindergeldes nach § 34 f EStG zugunsten der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG verzichten. 4Bei zwei, jeweils im Alleineigentum der Ehegatten stehenden Wohnungen hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf die volle Kinderzulage. 5Steht ein Objekt im Alleineigentum eines Ehegatten und ein anderes Objekt im Miteigentum beider Ehegatten, hat der Alleineigentümer Anspruch auf die volle Kinderzulage und der andere Ehegatte zusätzlich einen Anspruch auf die halbe Kinderzulage für das im Miteigentum stehende Objekt.

2.3 Kinderzulage bei Miteigentum (§ 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG)

65  1Haben Miteigentümer einer Wohnung zugleich für ein Kind Anspruch auf Kinderzulage, ist sie bei jedem zur Hälfte anzusetzen. 2Ist ein Elternteil von der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ausgeschlossen, z. B. weil für ihn Objektverbrauch eingetreten ist oder er die Einkunftsgrenze überschritten hat, kann der andere Elternteil die Kinderzulage voll erhalten.

X. Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage (§ 10 EigZulG)

66  1Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.

XI. Verfahren (§§ 11 bis 15 EigZulG)

1. Erstmalige Festsetzung (§ 11 Abs. 1 EigZulG)

67  1Eigenheimzulage ist auf einmaligen Antrag für alle Jahre des Förderzeitraums, für die Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festzusetzen. 2Der erstmaligen Festsetzung sind die Verhältnisse (Höhe der Herstellungs- oder Anschaffungskosten und Zahl der Kinder) im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung zugrunde zu legen. 3Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage noch nicht im Zeitpunkt des Einzugs, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind für die erstmalige Festsetzung die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt maßgebend.

Beispiel:

Der ledige Y, für den bereits Objektverbrauch eingetreten ist, schafft 2004 eine Eigentumswohnung an, die er sofort zusammen mit seiner Freundin Z bezieht. Nach Geburt eines gemeinsamen Kindes in 2005 heiraten Y und Z noch im selben Jahr.

Da für Z bislang noch kein Objektverbrauch eingetreten ist, kann Y ab 2005 die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. Im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der Eigenheimzulage kann das gemeinsame Kind bereits berücksichtigt werden, weil auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen ist.

2. Neufestsetzung oder Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse (§ 11 Abs. 2 und 3 EigZulG)

68  1Ergeben sich nach dem Zeitpunkt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, Änderungen, die zu einer Erhöhung oder Minderung der Eigenheimzulage führen (z. B. ein Kind wird geboren oder der Anspruchsberechtigte erhält für das Kind kein Kindergeld mehr), ist eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG durchzuführen. 2Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften eine Abweichung ergibt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EigZulG).

69  1Ist bereits bei erstmaliger Festsetzung bekannt, dass sich die Verhältnisse geändert haben, können die geänderten Verhältnisse nicht im Rahmen der erstmaligen Festsetzung berücksichtigt werden. 2In diesen Fällen ist mit der erstmaligen Festsetzung gleichzeitig eine Neufestsetzung durchzuführen.

Beispiel:

A und B beziehen die von ihnen angeschaffte Wohnung am . Am wird die gemeinsame Tochter geboren. A und B beantragen im Februar 2005 die Eigenheimzulage. Es ist eine auf 2004 beschränkte erstmalige Festsetzung ohne Berücksichtigung der Kinderzulage durchzuführen. Gleichzeitig wird die Eigenheimzulage ab 2005 neu festgesetzt.

70  1Entfallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage nach den §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung aufzuheben. 2Die Aufhebung ist mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen (vgl. § 11 Abs. 3 EigZulG). 3Liegen die Voraussetzungen erneut vor, ist eine erneute erstmalige Festsetzung (vgl. Rz. 67) durchzuführen.

3. Aufhebung oder Änderung bei Über- oder Unterschreiten der Einkunftsgrenze (§ 11 Abs. 4 EigZulG)

71  1Legt der Anspruchsberechtigte dar, dass er die Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG nicht überschreitet (vgl. Rz. 27), kann die Eigenheimzulage festgesetzt werden, auch wenn die genaue Höhe der Einkünfte noch nicht feststeht. 2Wird nachträglich bekannt, dass die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze überschreitet, ist die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 4 EigZulG aufzuheben.

72  1Ist andererseits die Festsetzung der Eigenheimzulage zunächst bestandskräftig abgelehnt worden, weil das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass der Anspruchsberechtigte die Einkunftsgrenze überschreiten wird, kann der Bescheid nach § 11 Abs. 4 EigZulG geändert werden, wenn sich die Prognose als unzutreffend herausstellt.

4. Fehlerbeseitigende Neufestsetzung (§ 11 Abs. 5 EigZulG)

73  1Die Eigenheimzulage kann nach § 11 Abs. 5 EigZulG neu festgesetzt werden, wenn die Festsetzung der Eigenheimzulage zu Unrecht abgelehnt worden ist oder die Eigenheimzulage rechtsfehlerhaft zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden ist. 2Die Festsetzung der Eigenheimzulage kann aufgehoben werden, wenn die Festsetzung zu Unrecht durchgeführt worden ist. 3Die fehlerbeseitigende Neufestsetzung zugunsten des Anspruchsberechtigten wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, durchgeführt. 4Die Aufhebung oder Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten wird jedoch frühestens ab dem Kalenderjahr wirksam, in dem das Finanzamt aufhebt oder ändert.

5. Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Miteigentümern (§ 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 EigZulG)

74  1Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, ist die Eigenheimzulage für jeden gesondert festzusetzen. 2Die Bemessungsgrundlage nach §§ 8 und § 9 Abs. 3 EigZulG kann in diesen Fällen gesondert und einheitlich festgestellt werden. 3Nicht festgestellt wird die Höhe des Fördergrundbetrags. 4Eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 EigZulG ist nur durchzuführen, wenn mehrere Miteigentümer einen anteiligen Zulagebetrag für die gemeinsame Wohnung in Anspruch nehmen (vgl. Rz. 56) und es sich nicht um einen Fall von geringer Bedeutung handelt (vgl. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO), insbesondere weil die Höhe der Bemessungsgrundlage und die Aufteilung feststehen.

6. Anwendung der Abgabenordnung (§ 15 EigZulG)

75  1Eigenheimzulagenbescheide können nach §§ 129, 164, 165 und 172 bis 177 AO berichtigt, aufgehoben und geändert werden, im Übrigen kann die Eigenheimzulage nach § 11 EigZulG neu festgesetzt oder aufgehoben werden. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). 3Zur Entstehung vgl. Rz. 66. 4Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und läuft nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entscheiden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO). 5Sie endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahre (vgl. Rz. 25). 6Für die folgenden Jahre des Förderzeitraums verlängert sich die Festsetzungsfrist entsprechend (§ 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 EigZulG). 7Die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung der Eigenheimzulage beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 170 Abs. 3 AO).

76  1Eine Eigenheimzulage darf nicht aus Billigkeitsgründen gewährt oder höher festgesetzt werden, als dies aus Rechtsgründen möglich ist. 2Die entsprechende Anwendung des § 163 AO auf die Eigenheimzulage ist ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG).

77  1Der Anspruch auf Eigenheimzulage kann nach Maßgabe des § 46 AO abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. 2Die Abtretung wird erst wirksam, wenn sie der Gläubiger dem Finanzamt in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form nach Entstehung des Anspruchs anzeigt (§ 46 Abs. 2 AO). 3Zur Entstehung vgl. Rz. 66.

XII. Genossenschaftsförderung (§ 17 EigZulG)

1. Anforderungen an die Genossenschaft

78  1Gefördert wird der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer nach dem in das Genossenschaftsregister eingetragenen Wohnungsbaugenossenschaft. 2Die Satzung muss dem Genossenschaftsmitglied ein unwiderrufliches und vererbliches Recht auf Erwerb der von ihm genutzten Wohnung für den Fall einräumen, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. 3Die Begründung von Wohneigentum und die Veräußerung der Wohnungen darf nicht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein.

79  1Das Handeln der Genossenschaft muss auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. 2Ist bei Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, ist die Eigenheimzulage nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig festzusetzen. 3Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn jeweils mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden; wird die ⅔-Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt unterschritten, kann den Genossenschaftsmitgliedern für dieses Jahr keine Eigenheimzulage gewährt werden. 4Dies gilt auch für Einlagen auf Geschäftsanteile neu beitretender Genossenschaftsmitglieder und unabhängig von der Verpflichtung zur Auszahlung gekündigter Geschäftsguthaben. 5Der Restbetrag kann für gewerblichen Zwecken dienende Gebäude oder Gebäudeteile und zur Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve auch für das Ausscheiden von Genossen verwendet werden. 6Die Genossenschaft muss unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. 7Von einem unverzüglichen Beginn der Investitionstätigkeit kann ohne nähere Prüfung ausgegangen werden, wenn mit der Investitionstätigkeit innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch Genossenschaftsmitglieder begonnen worden ist. 8Die Wohnungen müssen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden; zur zeitlichen Anwendung vgl. Rz. 95. 9Eine Verwendung zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken liegt nicht vor, soweit sich eine Genossenschaft kapitalmäßig an einer anderen Gesellschaft beteiligt, die das Investitionsvorhaben durchführt oder die Genossenschaft ihre Wohnungen im Umlaufvermögen bilanziert.

2. Persönliche Voraussetzungen

80  1Der Anspruchsberechtigte muss sich mit Geschäftsanteilen von mindestens 5.000 € beteiligen. 2Er beteiligt sich mit Geschäftsanteilen, indem er Gründungsmitglied der Genossenschaft wird, nach Gründung der Genossenschaft beitritt oder weitere Geschäftsanteile übernimmt. 3Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zulassung durch die Genossenschaft (vgl. § 15 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) i. d. F. der Bekanntmachung vom  – BGBl 1994 I S. 2202). 4Der Genossenschaftsanteil darf nicht dadurch finanziert werden, dass der Anspruch auf Eigenheimzulage an die Genossenschaft abgetreten wird (§ 42 AO). 5Eine Darlehensgewährung durch die Genossenschaft führt gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Darlehens mit der Folge, dass die Einlage nicht erbracht ist. 6Räumen die Regelungen zur Mitgliedschaft die Möglichkeit der Kündigung zum Ende des Förderzeitraums ein und wird auf der Grundlage des Zahlungsplans innerhalb dieses Zeitraums die geforderte „Mindesteinlage” voraussichtlich nicht erbracht, ist das persönliche Erfordernis der Anschaffung von Geschäftsanteilen nicht erfüllt. 7Damit liegt kein begünstigtes Objekt i. S. des § 17 EigZulG vor und die Festsetzung der Eigenheimzulage ist abzulehnen.

81  1Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt (§ 17 Satz 1 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004). 2Es muss sich um eine Wohnung aus dem Bestand der Genossenschaft handeln, für deren Geschäftsanteile der Anspruchsberechtigte eine Eigenheimzulage erhält. 3Nutzt der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt der Festsetzung der Eigenheimzulage noch keine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken, ist die Eigenheimzulage nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig festzusetzen ( BStBl 2002 I S. 525).

82  1Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile nur einmal im Leben erhalten (Objektbeschränkung). 2In einem einheitlichen Vorgang übernommene Geschäftsanteile stellen ein Objekt dar. 3Die Sonderregelungen für Ehegatten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EigZulG gelten nicht.

83  1Die Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile kann auch dann beansprucht werden, wenn bereits Objektverbrauch nach § 6 EigZulG (vgl. Rz. 28 bis 39) eingetreten ist.

3. Förderzeitraum und Höhe der Eigenheimzulage

84  1Förderzeitraum ist das Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte Gründungsmitglied geworden, der Genossenschaft beigetreten ist oder weitere Geschäftsanteile übernommen hat, und die sieben darauf folgenden Jahre. 2Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für die Jahre des Förderzeitraums in Anspruch nehmen, in denen er die Geschäftsanteile innehat. Wird eine Genossenschaft liquidiert, endet der Förderzeitraum mit Ablauf des Jahres des Liquidationsbeschlusses.

85  1Wird der Förderzeitraum nicht ausgeschöpft, kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nach Maßgabe der Rz. 40 bis 47 für ein Folgeobjekt in Anspruch nehmen.

86  1Bemessungsgrundlage ist die auf die begünstigten Geschäftsanteile geleistete Einlage. 2Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage im Jahr ihrer Bewilligung (vgl. R 163 Abs. 1 EStR 2003). 3Leistet der Anspruchsberechtigte Einzahlungen auf die Einlage sukzessiv, erhöht sich die Bemessungsgrundlage ab dem Jahr ihrer Leistung.

Beispiel:

C zahlt auf seinen 2004 erworbenen Geschäftsanteil i. H. von 10.000 € 2005 und 2007 jeweils 5.000 €.

Der Fördergrundbetrag beträgt 2005 und 2006 jeweils 150 €. Er erhöht sich 2007 auf 300 € und wird in dieser Höhe bis 2011 gezahlt.

87  1Die Summe der Fördergrundbeträge und Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage jedoch nicht überschreiten.

Beispiel:

D (drei Kinder) ist 2004 einer Genossenschaft mit einem Geschäftsanteil von 5.000 € beigetreten und hat die Einlage in voller Höhe geleistet.

Die Eigenheimzulage beträgt 2004 bis 2008 jeweils 900 € (Fördergrundbetrag 150 €, Kinderzulage 750 €), 2009 letztmalig 500 € (5.000 € ./. 5 × 900 €).

4. Kürzung der Eigenheimzulage für ein Wohnobjekt bei Inanspruchnahme der Genossenschaftsförderung

88  1Die Anrechnung erfolgt jeweils nach den entsprechenden Jahren der Förderzeiträume: z. B. kürzt der Fördergrundbetrag, der für das erste Jahr des Förderzeitraums nach § 17 EigZulG gewährt wird, den Fördergrundbetrag, der für das erste Jahr des Förderzeitraums nach § 9 EigZulG gewährt wird. 2Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte eine Wohnung von der Genossenschaft erwirbt oder eine andere Wohnung anschafft oder herstellt (§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 6 EigZulG).

Beispiel:

E (verheiratet, zwei Kinder) erhält für einen 2003 erworbenen Geschäftsanteil an einer Genossenschaft i. H. von 10.000 € ab 2003 Eigenheimzulage von jährlich 800 € (Fördergrundbetrag: 3 v. H. von 10.000 € und Kinderzulage: 2 × 256 €). 2007 erwirbt er ein Einfamilienhaus für 150.000 €, bezieht dieses und kündigt seine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft. Für 2008 bis 2010 besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG mehr. Die Eigenheimzulage für die Anschaffung des Einfamilienhauses ermittelt sich wie folgt:

  • 2007 bis 2011 jährlich 2.038 € (Fördergrundbetrag: 1.250 € ./. 300 €) + (Kinderzulage: 2 × 800 € ./. 2 × 256 €)

  • Ab 2012 entfällt die Anrechnung der Zulage nach § 17 EigZulG auf die Zulage für den Erwerb des Einfamilienhauses; die Eigenheimzulage für den Erwerb des Einfamilienhauses ist neu festzusetzen.

3Die Anrechnung erfolgt auch, wenn der Anspruchsberechtigte zunächst die Wohnung hergestellt oder angeschafft und dann sich mit Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligt hat. 4In diesen Fällen ist der Eigenheimzulagenbescheid für die Wohnung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu ändern.

89  1Bei Ehegatten erfolgt die Anrechnung personenbezogen. 2Bei Ehegatten, die Miteigentümer einer Wohnung sind und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, ist die Eigenheimzulage für die Wohnung nur insoweit zu mindern, als sie auf den Ehegatten entfällt, der die Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG in Anspruch genommen hat.

Beispiel:

Der verheiratete F (1 Kind) erhält für einen 2003 erworbenen Geschäftsanteil in Höhe von 20.000 € ab 2003 Eigenheimzulage von jährlich 850 € (3 v. H. von 20.000 € und Kinderzulage: 250 €). 2007 erwirbt er zusammen mit seiner Ehefrau G ein Einfamilienhaus für 80.000 €, bezieht dieses und kündigt seine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft. Ab dem Jahr 2008 hat F keinen Anspruch mehr auf Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG.

Die Eigenheimzulage für die Anschaffung des Einfamilienhauses ermittelt sich wie folgt:

  • 2007 bis 2011 jährlich 744 € (Fördergrundbetrag: 800 € ./. 600 €) + (Kinderzulage: 800 € ./. 256 €). Der Fördergrundbetrag wird nicht gekürzt soweit er auf B entfällt.

  • 2012 bis 2014 jährlich 1.600 € (Fördergrundbetrag: 800 €) + (Kinderzulage: 800 €).

XIII. Zeitlicher Anwendungsbereich (§ 19 EigZulG)

90  1Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; das ist in der Regel der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der nach Landesrecht zuständigen Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird ( BStBl 2004 II S. 262). 2Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden; zur Maßgeblichkeit des Bauantrags vgl. Abschn. 42a Abs. 4 EStR. 3Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Baugenehmigung erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. 4Das ist unter anderem der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind (vgl.  BStBl 2004 II S. 209).

91  1Bei wiederholter Antragstellung bleibt der erste Bauantrag maßgebend, es sei denn, dass wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen (z. B. Änderung der ursprünglichen Bauplanung) für die Rücknahme des ersten und die Stellung eines neuen Bauantrags maßgebend waren. 2Je größer die Zeitspanne zwischen Rücknahme und erneuter Antragstellung ist, desto weniger besteht die Vermutung, dass ausschließlich steuerliche Gründe und nicht wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen für die erneute Antragstellung entscheidend waren.

92  1Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, ist nicht der Bauantrag des Veräußerers maßgebend, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. 2Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte den Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hat. 3Die vorstehenden Grundsätze gelten im Fall der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge entsprechend.

B. Zeitliche Anwendung

93  1Die Grundsätze dieses Schreibens gelten in allen Fällen, für die das Eigenheimzulagengesetz i. d. F. des HBeglG 2004 vom anzuwenden ist. 2Soweit dieses Schreiben klarstellende Ausführungen zu Herstellungs- oder Anschaffungsfällen vor dem enthält (vgl. Rz. 2, 6, 10 und 11, 12, 13, 14 bis 16, 20, 21 und 22, 32 bis 35, 39, 46, 50, 51, 52, 54, 55, 56 Sätze 1 bis 4, 61, 63, 79, 80 Sätze 2 bis 7, 84 und 88), sind diese in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

94  1Rz. 56 Satz 5 ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung das Objekt aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 2Im Übrigen ist Rz. 66 des  a.a.O. – weiter anzuwenden.

95  1Rz. 79 Satz 8 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. 2Auf Antrag der Genossenschaft oder des Anspruchsberechtigten ist Rz. 107 Satz 3 in der Fassung des  a.a.O. – weiter anzuwenden, soweit die Wohnungen und Gebäude auf Grund eines vor dem wirksam abgeschlossenen Kaufvertrags angeschafft worden sind und soweit sie zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht schlüsselfertig neu errichtet waren ( BStBl 2004 I S. 363).

BMF v. - IV C 3 - EZ 1010 - 43/04


Fundstelle(n):
AAAAB-41927