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BFH Urteil v. - X R 11/97 BStBl 1999 II S. 594

Gesetze: EStG §§ 10 e Abs. 1, 34 f

Lebt ein Kind getrennt lebender Eltern tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter, kann es ausnahmsweise zu beiden Haushalten gehören

Leitsatz

Auch wenn getrennt lebenden Eltern das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 594
LAAAA-96585

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