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Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
I. Definition
Eine Hilfeleistung in Steuersachen liegt vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die eine Anwendung von Steuerrechtskenntnissen erfordert. Die Hilfeleistung in Steuersachen ist im Interesse einer funktionierenden Steuerrechtspflege und im Hinblick auf die besondere Komplexität des Steuerrechts bestimmten Personen vorbehalten, anderen untersagt. Konsequenzen aus den sich daraus ergebenden Verbotsvorschriften regeln das Steuerberatungsgesetz und die Abgabenordnung.
II. Zurückweisung wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, § 80 Abs. 5 AO
Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein, müssen von der Finanzbehörde im Verfahren zurückgewiesen werden (§ 80 Abs. 5 AO). Ein Ermessensspielraum steht der Finanzbehörde nicht zur Verfügung.
Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO wirkt sich nur für das jeweilige Verfahren und nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt aus.
Bei begründeten Zweifeln an der Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen hat die Finanzbehörde entsprechende Ermittlungen vorzunehmen.
Die Zurückweisung ist Verwaltungsakt und mit Einspruch und Klage anfechtbar.
III. Befugnis zur Hilfe in Steuersachen
Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen dürfen nur Personen leisten, die dazu befugt sind. Andere Personen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 StBerG).
Was unter Hilfe in Steuersachen fällt, ist in § 1 StBerG erläutert.
Geschäftsmäßigkeit verlangt nicht Hauptberuflichkeit oder Entgeltlichkeit (§ 2 S. 2 StBerG) , aber die Absicht, die Hilfeleistung nicht nur gelegentlich aus besonderem Anlass in einem Einzelfall auszuüben, sondern diese Betätigung in gleicher Art zu wiederholen. Dies muss selbständig geschehen; selbständig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von den Weisungen einer übergeordneten Person betätigt.
Das Steuerberatungsgesetz unterscheidet zwischen der Befugnis zu – gegenständlich - unbeschränkter (§ 3 StBerG) und der Befugnis zu – gegenständlich - beschränkter (§ 4 StBerG) Hilfeleistung.
Unbeschränkt zur Hilfeleistung befugt sind
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer (§ 3 Nr. 1 StBerG) sowie Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchführungsgesellschaften (§ 3 Nr. 3 StBerG),
Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Personen nach § 3 Nr. 1 StBerG sind (§ 3 Nr. 2 StBerG),
Bilanzbuchhalter fallen nicht unter § 3 StBerG. Sie sind lediglich zu Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubt, auch zum Kontieren (a. A. ).