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Rücklagen
Dieses Dokument wird derzeit überarbeitet und steht lediglich in einer älteren Fassung zur Verfügung, die möglicherweise in einzelnen Punkten nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.
I. Definition
Unter Rücklagen versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch Reserven für schlechte Zeiten. [i]
In der Gliederung der (Handels-) Bilanz von Kapitalgesellschaften gehören sie als offene Rücklagen zum Eigenkapital [i] und untergliedern sich nach ihrer Herkunft in Kapitalrücklagen [i] und Gewinnrücklagen. [i]
In der (Handels-) Bilanz von Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleuten werden Rücklagen regelmäßig nicht gesondert ausgewiesen. [i]
Bei haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften [i] sind als offene Rücklagen nur solche Beträge auszuweisen, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung gebildet worden sind. [i]
Stille Rücklagen (Reserven) zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Bilanz nicht ausgewiesen werden. Sie entstehen durch (zulässige) Unterbewertungen von Aktiva oder (zulässige) Überbewertungen von Passiva.
Rücklagen erhöhen die Haftungsbasis des Unternehmens und haben eine Ausschüttungssperrfunktion.