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NWB Nr. 39 vom Seite 3279 Fach 3 Seite 14201

Sonderabschreibung nach § 7g EStG im Jahr der Betriebseröffnung

BFH schränkt zu weit geratenen Wortlaut des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG ein

Dr. jur. Alexander Kratzsch

Nach dem ) kann ein Steuerpflichtiger die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung (hier: 2001) angeschaffte oder hergestellte neue bewegliche Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 EStG ist und er zuvor keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte. Diesem Ergebnis soll auch § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 (seit 2003: § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG i. d. F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes) nicht entgegenstehen, obwohl im StEntlG ausnahmslos als Voraussetzung für eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG die vorherige Rücklagenbildung vorgesehen und ab dem Veranlagungszeitraum 2003 ausdrücklich nur bei Existenzgründern eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Rücklagenbildung zugelassen wurde.

I. Sonderabschreibung kann im Gründungsjahr beansprucht werden

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2001) u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer Betriebsverpachtung (vgl. R 16 Abs. 11 EStR). Er eröffnete einen weiteren Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand „Stromerzeugung”, für den er eine Sonderabschreibung von 20 v. H. auf die (Netto-)Anschaffungskosten einer erst in diesem Jahr erworbenen...